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Schutzgru – sex. Bel.
Text gilt ab: 01.01.2002

2.  

Sexuelle Belästigung im Sinn der Nummer 1 gilt als Diskriminierung auf Grund des Geschlechts und ist daher verboten. Sexuelle Belästigung beeinträchtigt Persönlichkeitsrechte und das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. Sie ist typischerweise Ausdruck einer Herabsetzung der betroffenen Person. Besonders verwerflich ist die sexuelle Belästigung dann, wenn ein Abhängigkeitsverhältnis ausgenutzt wird, berufliche Vorteile versprochen oder Nachteile angedroht werden.
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz mindert die Leistungsfähigkeit der Betroffenen und stört den Betriebsfrieden. Sie stellt einen Verstoß gegen die Arbeits- und Dienstpflichten sowie gegen geltende Normen des Arbeits- und Beamtenrechts dar. Sie kann für die belästigende Person arbeitsrechtliche, disziplinarrechtliche und strafrechtliche Folgen haben.