Text gilt ab: 01.03.2010

2. Gefährdungsbeurteilung/Dokumentation

2.1 

In jeder Dienststelle sind die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes nach den Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes, der darauf gestützten Rechtsverordnungen sowie der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften unter Berücksichtigung aller, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten betreffenden Umstände durchzuführen.

2.2 

Insbesondere ist zur Ermittlung der erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen in jeder Dienststelle eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 ArbSchG durchzuführen und deren Ergebnis nach Maßgabe des § 6 ArbSchG zu dokumentieren. Die Gefährdungsbeurteilung ist als Prüfung zu verstehen, welche Umstände die Beschäftigten bei ihrer Arbeit gesundheitlich gefährden und welche Vorkehrungen dagegen zu treffen sind. Die Beurteilung ist je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend; bei wesentlichen Abweichungen sind jedoch die abweichenden Arbeitsbedingungen einer eigenen Beurteilung zu unterziehen.

2.2.1 Gefährdungsbeurteilung

Bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung ist in der Regel wie folgt vorzugehen:
systematische Untergliederung der Dienststelle, Festlegung von Betrachtungsbereichen (Arbeitsplatz, Tätigkeit)
Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen in den Betrachtungsbereichen (Mängel)
Festlegung der erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen (Schutzziel/Vorschrift)
Durchführung und Überprüfung der Wirksamkeit der festgelegten Maßnahmen (Wer? Wann? Ergebnis?).
Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen in den Betrachtungsbereichen ist folgendermaßen vorzugehen:
In einem ersten Schritt sind Gefährdungen zu ermitteln, die aus der Beschaffenheit der Arbeitsstätte als solche resultieren (z.B. mangelhafte Beleuchtung, schlechtes Raumklima).
In einem zweiten Schritt sind die vorhandenen Arbeitsmittel auf mögliche Gefährdungen zu überprüfen. Hier sind insbesondere zur Verfügung gestellte Maschinen oder persönliche Schutzausrüstungen auf die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen sowie ihre Funktionstüchtigkeit hin zu überprüfen.
In einem dritten Schritt ist der konkrete Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der dort auszuführenden konkreten Tätigkeit zu überprüfen.
In einem vierten Schritt ist auf die am Arbeitsplatz tätige einzelne Person abzustellen. Neben spezifischen Gefährdungen besonders schutzwürdiger Personen (z.B. behinderte Menschen, Jugendliche, Schwangere und stillende Mütter) kann sich eine unzumutbare Belastung auch aus der Summierung von voneinander unabhängigen - jeweils für sich genommen unbedenklichen - Einzelumständen ergeben, sofern es hierdurch zu einer nachweisbaren Gefährdung kommt. Zu berücksichtigen sind hierbei das Zusammenwirken von Arbeitsabläufen und Arbeitszeit sowie wechselnden Tätigkeiten während eines Arbeitstages.
Bei jedem der vorgenannten Schritte ist eine Beurteilung hinsichtlich der in Betracht kommenden Gefährdungsarten vorzunehmen. In Betracht kommen insbesondere Gefährdungen durch den Umgang mit Gefahrstoffen, biologischen Arbeitsstoffen, heißen oder kalten Medien, elektrische und mechanische Gefährdungen, Brand- und Explosionsgefährdungen, Gefährdungen durch Strahlung, Vibration, Lärm, physische oder psychische Belastungen, mangelnde Organisation oder unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten, aber auch spezifische Gefährdungen wie zum Beispiel Absturzgefahr bei Tätigkeiten in großer Höhe oder Verletzungsgefahr beim Umgang mit Tieren, z.B. Hundeführerinnen/Hundeführer, Tierpflegerinnen/Tierpfleger.
Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung sind die erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenverhütung mit entsprechenden Umsetzungsfristen festzulegen. Bei den zu treffenden Maßnahmen sind die allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes zugrunde zu legen.
Die auf Grund der Gefährdungsbeurteilung getroffenen Arbeitsschutzmaßnahmen sind bei einer Änderung der Gegebenheiten zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen. Eine Anpassung kommt insbesondere in Betracht bei neuen Erkenntnissen über die Beurteilung einer bestimmten Gefährdung, besseren Schutzmöglichkeiten auf Grund neuer Techniken oder Änderungen in der Belastbarkeit der betroffenen Beschäftigten.

2.2.2 Dokumentation

Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Arbeitsschutzmaßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung sind schriftlich zu dokumentieren. Der Schriftform steht die Erfassung auf Datenträgern gleich. Der Umfang der erforderlichen Unterlagen richtet sich nach der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten der jeweiligen Dienststelle. Bei gleichartiger Gefährdungssituation ist es ausreichend, wenn die Unterlagen zusammengefasste Angaben enthalten.

2.3 

Bei Büro- und Bildschirmarbeitsplätzen ist die Gefährdungsbeurteilung anhand der vom Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) erstellten Büro- und Bildschirmarbeitsplatz-Checkliste durchzuführen. Diese Checkliste, die vom LGL bei Bedarf aktualisiert wird, steht unter http://www.lgl.bayern.de/arbeitsschutz/arbeitsmedizin/bildschirmarbeitsplaetze.htm als Download zur Verfügung.
Arbeitsplätze, die nicht anhand der Büro- und Bildschirmarbeitsplatz-Checkliste beurteilt werden können, sind der jeweiligen obersten Dienstbehörde bzw. der von ihr beauftragten Dienststelle zu melden. Diese stellt den Dienststellen nach Beteiligung der Personalvertretung arbeitsplatzspezifische Checklisten zur Verfügung. Material hierzu bzw. darin enthaltene vorgefertigte Checklisten können bei der Bayerischen Landesunfallkasse, Ungererstr. 71, 80805 München, bzw. beim LGL angefordert werden.
Die Checklisten sind Arbeitshilfen zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung. Aus den Checklisten kann ein Anspruch auf eine diesen Kriterien entsprechende Gestaltung des Arbeitsplatzes nicht abgeleitet werden.
Die Dokumentation ist jeweils anhand des vom LGL erstellten Formblatts zur Dokumentation durchzuführen. Dieses Formblatt steht unter dem in Nr. 2.3 Abs. 1 genannten Link als Download zur Verfügung. Soweit im Rahmen der Dokumentation personenbezogene Daten in Dateien gespeichert werden bzw. in Akten enthalten sind, sind sie gemäß Art. 12 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Abs. 4 Satz 2 des Bayerischen Datenschutzgesetzes zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. Die Datenkenntnis ist zum Beispiel dann nicht mehr erforderlich, wenn das Ergebnis einer neuen Gefährdungsbeurteilung vorliegt, der überprüfte Arbeitsplatz weggefallen oder die/der Beschäftigte ausgeschieden ist.
Soweit von einzelnen Dienststellen unter Verwendung arbeitsplatzspezifischer Checklisten bereits Gefährdungsbeurteilungen durchgeführt worden sind, hat es damit hinsichtlich der Erstbeurteilung sein Bewenden.

2.4 

Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Arbeitsschutzmaßnahmen und das Ergebnis der Überprüfung sind der Personalvertretung zur Kenntnis zu geben. Unabhängig hiervon sind die Beteiligungsrechte der Personalvertretung zu beachten (Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8, Art. 76 Abs. 2 Nr. 3 und Art. 79 BayPVG).

2.5 

Die Dienststellenleiterin/der Dienststellenleiter hat Arbeits- bzw. Dienstunfälle, bei denen eine Beschäftigte/ein Beschäftigter getötet oder so verletzt wird, dass sie/er stirbt oder für mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeits- oder dienstunfähig wird, zu erfassen. Hiervon unberührt bleibt die Meldepflicht nach § 193 SGB VII, die Informationspflicht nach Nummer 12 der Bekanntmachung des Staatsministeriums der Finanzen vom 25. November 1997 (StAnz Nr. 50, FMBl S. 289) sowie die Melde- und Untersuchungspflicht nach § 45 des Beamtenversorgungsgesetzes.