Text gilt ab: 01.03.2010

1. Allgemeines

Das Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl I S. 1246), zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 89 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160), ist als Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz und weiterer Arbeitsschutz-Richtlinien (ArbSchEGRLUmsG) am 21. August 1996, die in § 6 Abs. 1 ArbSchG festgelegte Dokumentationspflicht am 21. August 1997 in Kraft getreten.
Mit dem ArbSchG wurde die Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl L 183 S. 1), die die grundlegenden Regelungen zum betrieblichen Arbeitsschutz enthält, in nationales Recht überführt.
Auf der Grundlage des § 18 ArbSchG wurde eine Reihe von Rechtsverordnungen erlassen.

1.1 

Diese Richtlinien regeln den Vollzug des Arbeitsschutzgesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnungen in den Dienststellen des Freistaats Bayern. Dienststellen im Sinn dieser Richtlinien sind alle Behörden, Gerichte und sonstige Verwaltungsstellen sowie die Betriebe des Freistaats Bayern.

1.2 

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die darauf gestützten Rechtsverordnungen gelten für Beamtinnen/Beamte, Richterinnen/Richter, Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer sowie für Dienstanfängerinnen/Dienstanfänger im Sinn des Bayerischen Beamtengesetzes und sonstige, außerhalb des Beamtenverhältnisses beschäftigte Auszubildende (einschließlich der Praktikantinnen/Praktikanten) des Freistaats Bayern (im Folgenden: Beschäftigte).

1.3 

Soweit und solange öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit, kann bei Einsatztätigkeiten der Polizei, des Verfassungsschutzes, des Justizvollzugs und der Feuerwehr, die dem Vollzug gesetzlicher Aufgaben dienen, und für Einsatzvorbereitungstätigkeiten, insbesondere bei Übungen unter Einsatzbedingungen, ganz oder zum Teil von den Vorschriften des ArbSchG und den darauf gestützten Rechtsverordnungen abgewichen werden. In diesen Fällen sind Sicherheit und Gesundheitsschutz unter Berücksichtigung der Ziele der Arbeitsschutzvorschriften auf der Grundlage von Gefährdungsbeurteilungen im Sinn des § 5 Abs. 1 ArbSchG zu gewährleisten, die die Einsatzleiterin/der Einsatzleiter bei der Beurteilung der Situation vor Ort in ihre/seine Entscheidung einbezieht (vgl. § 20 Abs. 2 ArbSchG, Art. 99 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes [BayBG] vom 29. Juli 2008 [GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F], zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 [GVBl S. 605], Art. 2 des Bayerischen Gesetzes über die Zuständigkeit zum Vollzug von Vorschriften auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Anlagen- und Produktsicherheit und des Chemikalienrechts [Bayerisches Arbeitsschutz-Zuständigkeitsgesetz – BayArbZustG] vom 24. Juli 1998 [GVBl S. 423, BayRS 805-1-UG], zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Juli 2007 [GVBl S. 442] sowie §§ 2 und 3 der Verordnung über die Anwendung des Arbeitsschutzgesetzes und der auf das Arbeitsschutzgesetz gestützten Rechtsverordnungen [Arbeitsschutzverordnung – ArbSchV] vom 21. April 2009 [GVBl S. 116, BayRS 2030-2-28-F]).

1.4 

Für die Einhaltung der Vorschriften des ArSchG und der darauf gestützten Rechtsverordnungen ist neben dem Arbeitgeber/Dienstherrn (d.h. dem Freistaat Bayern, vertreten durch das jeweilige Ressort für seinen Geschäftsbereich) die Dienststellenleiterin/der Dienststellenleiter verantwortlich.
Im Bereich der Hochschulen trägt neben dem Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst die/der Vorsitzende des Leitungsgremiums die Gesamtverantwortung für die Einhaltung der Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes und der darauf gestützten Einzelverordnungen. Unbeschadet dieser Gesamtverantwortung ist die Kanzlerin/der Kanzler im Rahmen der Erledigung der Verwaltungsangelegenheiten verantwortlich.
Im Bereich der Schulen obliegt die Verantwortung für den äußeren Schulbereich (Gebäude, Anlagen und Einrichtungen) dem Sachaufwandsträger, für den inneren Schulbereich (Schulbetrieb, Schulorganisation) der Schulleiterin/dem Schulleiter.
Diese neben dem Arbeitgeber verantwortlichen Personen können zuverlässige und fachkundige Beschäftigte (d.h. Beschäftigte, die über die erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten verfügen, um die einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten und die entsprechenden Maßnahmen für die Durchführung zu treffen) schriftlich damit beauftragen, die ihnen nach dem Arbeitsschutzgesetz und diesen Richtlinien obliegenden Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Diese Delegationsmöglichkeit schließt eine weitere, den Strukturen und Aufgaben einer Dienststelle gerecht werdende Delegation nicht aus. Somit kann insbesondere im Bereich der Hochschulen eine präzise Verantwortungsstruktur und -hierarchie festgelegt werden. Dabei muss gewährleistet sein, dass die jeweils mit diesen Aufgaben betrauten Beschäftigten die hierzu erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Die Verantwortung des Arbeitgebers bzw. der/des jeweils Delegierenden bleibt dabei unberührt, d.h. an die Stelle der ursprünglichen Verpflichtung, selbst die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung und Durchführung der Arbeitsschutzvorschriften in der Dienststelle zu treffen, tritt die Pflicht, für die ordnungsgemäße Ausführung der übertragenen Aufgaben durch die dazu beauftragten Beschäftigten zu sorgen.