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Text gilt ab: 16.10.1966

V. Gemeinsame Streifen der Bundeswehr und Polizei

Es kann zweckmäßig sein, auf Grund örtlicher Vereinbarungen Streifen von Bundeswehr und Polizei einzusetzen. Soweit es sich dabei um die Ausübung polizeilicher Befugnisse handelt, liegt die Leitung bei der Polizei, die insoweit auch die Verantwortung für alle zu treffenden Maßnahmen trägt.
Nach den vorstehenden Grundsätzen ist künftig zu verfahren. Zum Vollzug und in teilweiser Ergänzung erlässt das Bayer. Staatsministerium des Innern noch folgende Anweisungen:

1. 

Die Soldaten unterstehen der allgemeinen Gerichtsbarkeit, gleichgültig, ob sie eine strafbare Handlung nach den allgemeinen Strafgesetzen oder eine besondere militärische Straftat im Sinne des zweiten Teils des Wehrstrafgesetzes vom 30. März 1957 (BGBl I S. 298) begangen haben. Auch für die qualifizierten Straftatbestände des Wehrstrafgesetzes besteht also die Erforschungspflicht der Polizei gemäß § 163 StPO. Der Polizei obliegen auch in diesen Fällen der erste Zugriff und die weiteren Ermittlungen.
Stellt die strafbare Handlung eines Soldaten gleichzeitig ein Dienstvergehen dar, dann haben nach § 9 der Wehrdisziplinarordnung vom 15. März 1957 (BGBl I S. 189) die Disziplinarvorgesetzten, hilfsweise auch die Angehörigen des militärischen Ordnungsdienstes einschließlich der Wachen, ferner jeder Vorgesetzte sowie jeder Offizier und Unteroffizier gegenüber den im Dienstrang nachstehenden Soldaten das Recht zur vorläufigen Festnahme. Liegt nur ein Dienstvergehen vor, dann steht der Polizei das Recht zur vorläufigen Festnahme nicht zu.

2. 

Führen polizeiliche Ermittlungen zur Strafanzeige gegen einen Soldaten, der eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt wird, so unterrichtet die Polizei den Disziplinarvorgesetzten des Soldaten oder die örtliche Standortkommandantur. Die Unterrichtung hat sich auf die formlose Mitteilung zu beschränken, dass gegen den namentlich zu bezeichnenden Soldaten eine Strafanzeige erstattet worden ist. Hierbei können die Straftat und weitere für den Disziplinarvorgesetzten oder die Standortkommandantur wesentliche Punkte angegeben werden. Ein Abdruck der nach § 163 Abs. 3 StPO zu erstattenden polizeilichen Strafanzeige kann nur dann zur Unterrichtung verwandt werden, wenn sich die Anzeige auf die Mitteilung der für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt und keine den Akteninhalt wiedergebende Zusammenfassung aller polizeilichen Ermittlungshandlungen enthält. Bei Zusammenstößen zwischen Zivilpersonen und Soldaten ist es angezeigt, dass die Polizei die Dienststelle, der die beteiligten Soldaten angehören, oder die örtliche Standortkommandantur unverzüglich, gegebenenfalls fernmündlich, unterrichtet.
Aus disziplinarrechtlichen Gründen ist es erforderlich, dass in den vorgenannten Fällen die Disziplinarvorgesetzten der Soldaten umgehend von den Vorgängen Kenntnis erhalten. Für die staatliche Polizei wird daher angeordnet, dass die Dienststelle, die im Einzelfall polizeilich tätig geworden ist, den Disziplinarvorgesetzten des Soldaten, die zuständige Dienststelle der Bundeswehr oder die örtliche Standortkommandantur unmittelbar unterrichtet. Eine darüber hinausgehende Berichtspflicht bleibt unberührt.

3. 

Erweist sich bei einem Soldaten die Blutentnahme als notwendig (z.B. wegen Beteiligung an einem Verkehrsunfall, an einer Schlägerei), so hat die Polizei diesen Eingriff durch einen Truppenarzt vornehmen zu lassen, wenn ein solcher im nächstgelegenen Truppenrevier oder über diese Stelle schneller oder mindestens ebenso schnell wie ein Amtsarzt, ein Anstaltsarzt oder ein bereiter Privatarzt in Anspruch genommen werden kann. Die Truppenärzte der Bundeswehr haben die Anweisung, Blutproben von Soldaten auch gegen deren Willen zu entnehmen, wenn die Polizei die Anordnung dazu trifft. Da es sich für die Truppenärzte um eine Dienstaufgabe handelt, werden für die Blutentnahme keine Gebühren in Ansatz gebracht.

4. 

Vorladungen zu Vernehmungen hat die Polizei an den zu vernehmenden Soldaten persönlich zu richten.

5. 

Den Ersuchen von Standortkommandanturen oder Standortältesten, aus besonderem Anlass oder auf Grund besonderer Verhältnisse gemeinsame Streifen der Polizei und der Bundeswehr einzurichten ist, wenn dienstlich möglich, zu entsprechen. Den hierfür eingesetzten Soldaten kommt gegenüber anderen Soldaten lediglich die Ausübung der militärischen Disziplinargewalt, jedoch – ebenso wie gegenüber Zivilpersonen – keine polizeiliche Befugnis zu. Diese üben ausschließlich die bei den gemeinsamen Streifen eingesetzten Polizeibeamten aus.

6. 

Es werden aufgehoben:
ME vom 4. August 1956 Az.: IC1-2531/34-4,
ME vom 13. Oktober 1956 Az.: IC1-2531/34-9,
ME vom 8. Januar 1957 Az.: IC1-2531/34-1,
ME vom 20. März 1957 Az.: IC1-2531/34-8.