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Text gilt ab: 16.10.1966

IV. Befugnisse der Streifen der Bundeswehr

Streifen der Bundeswehr (Soldaten im militärischen Ordnungsdienst) haben Befugnisse nur gegenüber Soldaten. Die Rechtsgrundlage für das Einschreiten der Streifen der Bundeswehr bilden vor allem die §§ 10 und 17 des Soldatengesetzes vom 19. März 1956 (BGBl I S. 114), § 9 der Wehrdisziplinarordnung vom 15. März 1957 (BGBl I S. 189) sowie § 3 der Verordnung über die Regelung des militärischen Vorgesetztenverhältnisses vom 4. Juni 1956 (BGBl I S. 459). Im Einzelnen ergeben sich ihre Befugnisse aus den hierfür maßgebenden Dienstvorschriften. Die Polizei ist gehalten, Hilfeersuchen der Streifen zu entsprechen, sofern die rechtlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten der Polizei vorliegen.