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VVAwS
Text gilt ab: 30.10.2008

15. Eignungsfeststellung und andere behördliche Entscheidungen

Für die Eignungsfeststellung von Anlagen oder Anlagenteilen sind § 19h Abs. 3 WHG und § 15 zu beachten, soweit nicht die Eignungsfeststellung bereits durch eine Planfeststellung oder eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erfasst wird. Umfasst eine Entscheidung nach den genannten Rechtsvorschriften die Eignungsfeststellung, sind die materiellen Anforderungen des Wasserrechts in dieser Entscheidung zu berücksichtigen.
Wird die Eignungsfeststellung nach § 15 durch ein anderes öffentlich-rechtliches Verfahren erfasst, sind die in Nr. 13 und in der Anlage Nr. 13-1 genannten Unterlagen in diesem Verfahren gesondert in 3-facher Ausfertigung vorzulegen. Auf allgemeine Nachweise in diesem Verfahren, wie z.B. Standsicherheitsnachweise in dem Verfahren nach Baurecht, kann dabei verzichtet werden. Ein anderes öffentlich-rechtliches Verfahren ist auch das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO. Im Tenor der Entscheidung des anderen öffentlich-rechtlichen Verfahrens ist darauf hinzuweisen, für welche Anlagen mit dieser Entscheidung gleichzeitig die Eignungsfeststellung erteilt wird.