Inhalt

VVAwS
Text gilt ab: 30.10.2008

13. Verfahren

13.1  Allgemeines

Erlangt die Kreisverwaltungsbehörde auf andere Weise als durch Antrag Kenntnis vom Vorhandensein einer eignungsfeststellungspflichtigen, aber nicht eignungsfestgestellten Anlage, so hat sie auf eine entsprechende Antragstellung hinzuwirken (Art. 77 Abs. 1 BayWG). Ist ein Planfeststellungsbeschluss, eine Plangenehmigung, eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung oder eine in § 15 genannte Gestattung erforderlich, ist der Betreiber darauf hinzuweisen. Die nach den anderen Rechtsvorschriften eventuell zuständige Behörde ist entsprechend zu unterrichten, z.B. Gewerbeaufsichtsamt oder Bergbehörde. Innerhalb der Kreisverwaltungsbehörde ist die für den Vollzug der jeweiligen Rechtsvorschriften zuständige Organisationseinheit in Kenntnis zu setzen.

13.2  Antrag

13.2.1 

Dem Antrag auf Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen, Erläuterungen, Pläne und Beilagen beizufügen. Auf §§ 1 bis 10 der Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV) und die Hinweise in Anlage 13-1 wird verwiesen.

13.2.2 

Dem Antrag sind nach § 13 Abs. 2 Satz 1 arbeitsschutzrechtliche oder baurechtliche Zulassungen beizufügen, soweit diese für einzelne Anlagenteile der zur Eignungsfeststellung beantragten Anlage erforderlich sind. Gutachten, Prüfungsscheine und Stellungnahmen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), der physikalisch-technischen Bundesanstalt (PTB), der Materialprüfungsanstalten (MPA), der Sachverständigenorganisationen nach § 18, der zugelassenen Umweltgutachter im Sinn von Art. 2 Buchst. q der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS), (EG-Amtsblatt Nr. L 114/1 vom 24. April 2001) sowie sonstiger Sachverständiger (z.B. der Industrie- und Handelskammern, Universitätsinstitute) sind, soweit diese Unterlagen Bestandteil der genannten Zulassungen sind, mit vorzulegen.

13.2.3 

Ein Nachweis nach § 13 Abs. 2 Satz 2 ist dann erforderlich, wenn keine anderweitigen Eignungsnachweise nach Nr. 13.2.2 vorliegen. Sachverständigengutachten im Sinn des § 13 Abs. 2 Satz 2 können insbesondere von den in Nr. 13.2.2 genannten Organisationen abgegeben werden.

13.2.4 

Auf einen gesonderten Nachweis nach § 13 Abs. 2 Satz 2 ist immer dann zu verzichten, wenn der Kreisverwaltungsbehörde selbst ausreichende Erkenntnisse zum Antragsgegenstand vorliegen und sie deshalb aufgrund eigener Erfahrung die Eignung der Anlage oder des Anlagenteils beurteilen kann.

13.3  Verfahren und allgemeine Beteiligung des Landesamtes für Umwelt

13.3.1 

Die Kreisverwaltungsbehörde prüft den Antrag umfassend. Eine Einschaltung des Wasserwirtschaftsamtes erfolgt grundsätzlich nicht (Ausnahme: vgl. Nr. 17.1).

13.3.2 

Die Kreisverwaltungsbehörde holt in folgenden Fällen eine Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt ein:
a)
bei LAU-Anlagen der Gefährdungsstufen C und D, wenn eine Ausnahme nach § 7 Abs. 2 befürwortet werden soll, es sei denn, das Landesamt für Umwelt hat bereits allgemein derartigen Ausnahmen zugestimmt,
b)
bei Anlagen zum Laden, Löschen und Betanken von Schiffen,
c)
bei HBV-Anlagen für wassergefährdende gasförmige Stoffe, falls von den Anforderungen der für sie geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften, der VAwS, dieser Verwaltungsvorschrift oder von Merkblättern und Rundschreiben des Landesamtes für Umwelt abgewichen werden soll,
d)
bei V-Anlagen der Gefährdungsstufen C und D für wassergefährdende feste und flüssige Stoffe, wenn eine Ausnahme nach § 7 Abs. 2 befürwortet werden soll,
e)
bei HB-Anlagen der Gefährdungsstufen C und D für wassergefährdende feste und flüssige Stoffe, bei denen komplizierte Verfahrensabläufe vorliegen,
f)
bei neuen, nicht erprobten Bauweisen und Verfahren.
In den Fällen der Buchst. c bis e ist eine Eignungsfeststellung nach § 19h Abs. 1 Satz 2 Nr. 2b WHG nicht erforderlich. Stellungnahmen des Landesamtes für Umwelt sind deshalb nur dann einzuholen, falls sich die Notwendigkeit eines Verwaltungsverfahrens aus anderen Rechtsvorschriften ergibt oder nach § 7 weiter gehende Anforderungen festgesetzt oder Ausnahmen zugelassen werden sollen, vgl. Nr. 7.3.
Die Einholung einer Stellungnahme nach Satz 1 ist nicht erforderlich, wenn sich das Landesamt für Umwelt bereits allgemein unter Hinweis auf Nr. 13.3.2 zu derartigen Anlagen geäußert hat.
Wird der Nachweis der Eignung vom Antragsteller nach § 13 Abs. 2 Satz 3 geführt, ist eine Stellungnahme des Landesamts für Umwelt zur Frage der Gleichwertigkeit der Prüfanforderungen einzuholen. Das Landesamt für Umwelt kann seinerseits weitere Sachverständige, insbesondere die in Nr. 13.2.2 genannten, einschalten.
Dem Ersuchen an das Landesamt für Umwelt sind ein Bearbeitungsvorschlag und ein Entscheidungsvorschlag beizufügen. Erforderliche gutachterliche Stellungnahmen von Sachverständigen sind vorab vom Antragsteller anzufordern.

13.4  Umfang der Eignungsfeststellung

13.4.1 

Grundsätzlich ist die gesamte Anlage auf ihre Vereinbarkeit mit den Vorschriften des § 19g Abs. 1 oder Abs. 2 WHG zu überprüfen und ihre Eignung festzustellen.

13.4.2 

Die Prüfung der Eignung erstreckt sich nur auf einzelne Anlagenteile, wenn für die übrigen Anlagenteile die Eignung bereits anderweitig nachgewiesen ist. Für das Zusammenfügen einfacher oder herkömmlicher oder in ihrer Eignung allgemein beurteilter Anlagenteile bedarf es, wenn die Anforderungen der §§ 11 und 12 im Übrigen eingehalten sind, keiner Eignungsfeststellung.

13.5  Eignungsfeststellungsbescheid

13.5.1 

Soweit der Eignungsfeststellung andere Entscheidungen zugrunde gelegt werden, sind diese einzeln im Tenor der Entscheidung aufzuführen.

13.5.2 

Weiterhin sind im Tenor der Entscheidung aufzuzählen:
a)
die wesentlichen Anlagenteile (Behälter, Rohrleitungen, Schutzvorkehrungen, Sicherheitseinrichtungen),
b)
die in der Anlage vorhandenen wassergefährdenden Stoffe mit Angabe der WGK und
c)
die maßgebende WGK, das maßgebende Volumen bzw. die maßgebende Masse und die Gefährdungsstufe.
Wird in einer Anlage eine Vielzahl von Stoffen verwendet, kann auf Stofflisten in den Antragsunterlagen verwiesen werden.

13.6 

Dem Eintritt der Fiktion einer Eignungsfeststellung ist zu widersprechen, wenn sich aus der Anzeige ergibt, dass trotz der vorgesehenen Schutzvorkehrungen eine Gewässerverunreinigung zu besorgen ist.