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VVAwS
Text gilt ab: 30.10.2008

10. Anlagenkataster

10.1 

Die Prüfung nach § 10, ob von einer Anlage erhebliche Gefahren für ein Gewässer ausgehen können, ist anhand der Kriterien nach Nr. 7.1.2 vorzunehmen. Von der Forderung eines Anlagenkatasters ist abzusehen, wenn Genehmigungen und Zulassungen nach anderen Rechtsvorschriften, insbesondere des Immissionsschutz-, des Anlagensicherheits- und Arbeitsschutzrechts erforderlich sind und die entsprechenden Unterlagen die notwendigen Angaben enthalten.
Als Zulassung nach anderen Rechtsvorschriften gelten auch die Teilnahme und der Nachweis eines Umweltmanagementsystems entsprechend Nr. 2.9.
Die Forderung von Anlagenkatastern kann befristet und auf bestimmte Merkmale beschränkt werden.

10.2 

Ziel des Anlagenkatasters ist es, sicherzustellen, dass der Anlagenbetreiber alle für den Gewässerschutz wichtigen Informationen über die Anlagen in einer übersichtlichen Form zur Verfügung hat. Im Allgemeinen ist das Anlagenkataster der Betriebsanweisung nach § 3 Nr. 6 übergeordnet und schließt sie ein (vgl. Nr. 3.3.1). Sofern für mehrere nahe beieinander liegende, jedoch getrennte Anlagen jeweils Anlagenkataster erforderlich sind, können sie in einem gemeinsamen Kataster zusammengefasst werden.

10.3 

Das Anlagenkataster soll im Allgemeinen die in Anlage 10-1 angegebenen Merkmale enthalten.