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VVAwS
Text gilt ab: 30.10.2008

9. Anlagen in Schutzgebieten und Überschwemmungsgebieten

9.1 

Schutzgebiete und Überschwemmungsgebiete sind die in § 2 Abs. 1 Nrn. 25 und 26 genannten Gebiete. Sie müssen mit Ausnahme der in § 2 Abs. 1 Nr. 26 Spiegelstrich 3 genannten Gebiete durch Rechtsverordnung oder Bekanntmachung der Kreisverwaltungsbehörde oder der sonst nach Art. 75 BayWG zuständigen Behörde ausgewiesen oder vorläufig gesichert sein. Die Planung eines Schutzgebietes reicht für die Anwendung der besonderen Vorschriften des § 9 nicht aus. Allerdings können im Falle einer Schutzgebietsplanung bereits besondere Anforderungen auf der Grundlage von § 7 erlassen werden, vgl. Nr. 7.2.

9.2 

Standortgebundene Anlagen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 sind ausschließlich Anlagen, die für die Wassergewinnung unverzichtbar sind und an anderer Stelle nicht errichtet werden können. Wird die engere Schutzzone nachträglich erweitert und fallen nunmehr Anlagen, die nicht denen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 zugeordnet werden können, in den Bereich der engeren Schutzzone, so sind diese unter Berücksichtigung des § 25 Abs. 1 wie standortgebundene Anlagen zu behandeln. § 9 Abs. 5 bleibt unberührt. Das LfW-Merkblatt 1.3/5 „Wasserversorgung – Betriebseigene Bauwerke und Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Wasserschutzgebieten“ ist zu beachten.

9.3 

In den örtlichen Schutzgebietsverordnungen können abweichend von der VAwS Verbote ausgesprochen oder Anlagen zugelassen werden. Als Ausgleich für Ausnahmegenehmigungen in oder aufgrund der Schutzgebietsverordnungen sind grundsätzlich höherwertige Sicherheitsanforderungen als im Regelfall vorzuschreiben.

9.4 

Als Hochwasser im Sinn des § 9 Abs. 4 gilt das Bemessungshochwasser des Art. 61d Abs. 2 BayWG.

9.5 

Als Auffangräume im Sinn von § 9 Abs. 3 Nr. 1 gelten auch Auffangwannen, wenn
sie das maximal aus den zugeordneten Anlagenteilen austretende Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen können und
Leckagen aus den Rohrleitungen von, zu und zwischen den Anlagen oder Behältern zurückgehalten oder bei Heizölverbraucheranlagen der Gefährdungsstufen A und B keine Rücklaufleitung vorhanden ist (Einstrangsystem) und die Behälter während der Befüllung von einer zweiten Person überwacht werden.