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VVAwS
Text gilt ab: 30.10.2008

8. Allgemeine Betriebs- und Verhaltensvorschriften – Anzeigepflicht

8.1 

Die Pflicht zur Außerbetriebnahme und erforderlichenfalls Entleerung einer Anlage bei Schadensfällen kann auch benachbarte Anlagen einschließen. Dies gilt insbesondere bei gemeinsamen Auffangvorrichtungen, wenn andere Behälter durch den Schadensfall so gefährdet werden, dass mit dem Austritt wassergefährdender Stoffe zu rechnen ist.

8.2 

Undichtigkeiten einer Auffangvorrichtung erfordern im Regelfall die Entleerung der darin befindlichen Behälter.

8.3 

Eine nur unbedeutende Menge im Sinn von § 8 Abs. 2 Satz 1 ist anzunehmen, wenn die Schadensbeseitigung mit einfachen betrieblichen Mitteln möglich ist.
Zu einfachen betrieblichen Mitteln gehören z.B. kleinflächiges Abstreuen und Aufnehmen mit Bindemitteln sowie, bei entsprechender technischer und personeller Ausstattung, die sachgerechte Abtragung und ordnungsgemäße Beseitigung kleiner Mengen verunreinigten Erdreichs.
Zu den einfachen betrieblichen Mitteln gehört auch die Behandlung verunreinigten Abwassers in einer werkseigenen Anlage, sofern diese dafür geeignet und zugelassen ist. Die wasserrechtlichen oder satzungsrechtlichen Vorgaben für die Einleitung des gereinigten Abwassers in einen Vorfluter oder in eine Abwasseranlage dürfen nicht überschritten werden.