Inhalt

VVAwS
Text gilt ab: 30.10.2008

7. Weiter gehende Anforderungen, Ausnahmen

7.1  Voraussetzungen

7.1.1 

Weiter gehende Anforderungen oder Ausnahmen von den Anforderungen nach der VAwS oder deren Anhängen sind immer dort zu prüfen, wo allgemeine Anforderungen durch die VAwS ohne Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festgesetzt werden. Dies gilt insbesondere für Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art.

7.1.2 

Im Übrigen kommen weiter gehende Anforderungen z.B. bei besonderer hydrogeologischer Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes in Betracht, insbesondere für
Einzugsgebiete von öffentlichen Wassergewinnungsanlagen und Heilquellen,
oberirdische Gewässer, die für die Wasserversorgung vorgesehen sind,
Gebiete, deren geologische Beschaffenheit die Verunreinigung auch weit entfernt liegender Gewässer, die der Wasserversorgung dienen oder dafür vorgesehen sind, besorgen lässt,
Gebiete mit reichen oder örtlich bedeutsamen Grundwasservorkommen ohne ausreichend dicke und dichte Deckschichten,
oberirdische Gewässer mit ihren Uferbereichen und Überschwemmungsgebieten,
Einzugsgebiete von wasserwirtschaftlich bedeutsamen Seen,
Gebiete, in denen die Ausweisung eines Wasserschutzgebietes geplant ist,
Gebiete, in denen das Grundwasser über Geländeoberkante bzw. über das Niveau der Aufstellflächen von Anlagen ansteigen kann.

7.2  Anforderungen

7.2.1 

Weiter gehende Anforderungen sind insbesondere Anforderungen an die Anordnung und Auslegung der Anlage, die Auffangvorrichtung und die betriebliche Überwachung.

7.2.2 

Als allgemeine weiter gehende Anforderungen kommen insbesondere in Betracht:
höhere Sicherheitsbeiwerte,
höhere Anforderungen an die Werkstoffe,
verstärkte Überwachung bei Bau und Betrieb, z.B. Erhöhung des Umfangs der zerstörungsfreien Prüfungen,
Verzicht auf Flanschverbindungen und sonstige lösbare Verbindungen,
zusätzliche Sicherheitseinrichtungen wie Absperreinrichtungen, Leckageerkennungssysteme,
zusätzliche oder größere Auffangvorrichtungen,
Maßnahmen zur Beobachtung und Früherkennung von Verunreinigungen im unmittelbaren Umfeld der Anlage.

7.2.3 

Als besondere weiter gehende Anforderungen bei Anlagen in, über oder näher als 20 m an einem oberirdischen Gewässer, kommen in der Regel in Betracht:
keine lösbaren Verbindungen bei einwandigen Rohrleitungen außer im Bereich der notwendigen Armaturen und Anschlüsse an andere Anlagenteile,
Anordnung einwandiger Behälter nur in Auffangvorrichtungen, die Nr. 4.1 TRwS 779 entsprechen.

7.2.4 

Als besondere weiter gehende Anforderungen bei Anlagen in Gebieten mit Überschwemmungsgefahr durch hoch stehendes Grundwasser, besondere Geländegegebenheiten usw. außerhalb von Überschwemmungsgebieten nach § 2 Abs. 1 Nr. 26 kommen die in § 9 Abs. 4 genannten Anforderungen in Betracht.

7.3  Verfahren

7.3.1 

Weiter gehende Anforderungen nach § 7 Abs. 1 werden in der Regel von Amts wegen gefordert. Ausnahmen nach § 7 Abs. 2 werden in der Regel auf Antrag erteilt.

7.3.2 

Vor Erlass des Verwaltungsakts, mit dem weiter gehende Anforderungen festgesetzt werden, ist der Betreiber der Anlage zu hören. Eine einvernehmliche Regelung soll angestrebt werden.

7.3.3 

Für die Beteiligung des Landesamts für Umwelt gilt Nr. 13.3.