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VVAwS
Text gilt ab: 30.10.2008

6. Gefährdungspotenzial, Gefährdungsstufen

6.1  Maßgebendes Volumen oder maßgebende Masse der Anlage

6.1.1 

Als maßgebend gilt die Summe der Volumina oder der Massen wassergefährdender Stoffe, die in der Anlage vorhanden sein können. Bei Anlagen mit Stoffen unterschiedlicher Aggregatzustände ist bei der Umrechnung für Feststoffe und Flüssigkeiten eine Dichte von 1.000 kg/m3, bei Gasen eine Dichte von 1 kg/m3 anzusetzen.
Das bedeutet in der Regel, dass
für Lageranlagen für flüssige Stoffe das Hohlraumvolumen aller diesen Anlagen zugehörigen Behälter, für feste und gasförmige Stoffe die maximal mögliche Masse, für entleerte ortsbewegliche Behälter 0,5 % des Hohlraumvolumens aller zugehörigen Behälter maßgebend ist;
bei HBV-Anlagen das aus verfahrenstechnischen Gründen größte im bestimmungsgemäßen Betrieb einer Anlage vorhandene Volumen bzw. die entsprechende Masse als maßgebend angesetzt wird;
bei Abfüll-, Umschlags- und Rohrleitungsanlagen der Rauminhalt, der sich beim größten Volumenstrom über einen Zeitraum von zehn Minuten ergibt, bei Tankwagenpumpen ohne weiteren Nachweis ein Volumenstrom von 1.200 l/min, beim Befüllen von Behältern mit Zapfpistolen ein Volumenstrom von 200 l/min anzusetzen ist;
bei Umschlagsanlagen beim Laden und Löschen von Schiffen über Rohrleitungen der Rauminhalt, der sich beim größten Volumenstrom über einen Zeitraum von zehn Minuten ergibt, anzusetzen ist und beim Umladen wassergefährdender Stoffe in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes sowie beim Laden und Löschen von Stückgut oder losen Schüttungen von Schiffen die größte Umladeeinheit maßgebend ist.

6.2  Wassergefährdende Stoffe

6.2.1 

Die Wassergefährdungsklasse eines Stoffes ist der Verwaltungsvorschrift nach § 19g Abs. 5 WHG, den Veröffentlichungen der Geschäftsstelle der Kommission Bewertung wassergefährdender Stoffe (KBwS) beim Umweltbundesamt oder der Internet-Datenbank des Umweltbundesamtes (www.umweltbundesamt.de/wgs/index.htm) zu entnehmen. Die WGK von Gemischen gilt als sicher bestimmt, wenn sie nach Anhang 4 VwVwS durchgeführt wurde. Dies hat der Einstufende mit Formblatt (http://www.umweltbundesamt.de/wgs/archiv/misch.pdf) zu bestätigen.

6.2.2 

Befinden sich in einer Anlage wassergefährdende Stoffe unterschiedlicher Wassergefährdungsklassen, ist für die Ermittlung der Gefährdungsstufe die höchste Wassergefährdungsklasse maßgebend, falls das zugehörige Volumen oder die zugehörige Masse mehr als 3 % des Gesamtvolumens oder der gesamten Masse der Anlage übersteigt. Ist der Prozentsatz kleiner, ist die nächstniedrigere Wassergefährdungsklasse anzusetzen, unabhängig davon, ob sich Stoffe dieser Wassergefährdungsklasse in der Anlage befinden.

6.3  Einstufung wassergefährdender Stoffe

6.3.1 

Die WGK eines Stoffes gilt im Sinn des § 6 Abs. 3 Satz 2 nur dann als sicher bestimmt, wenn sie aufgrund
einer Einstufung nach Anhang 3 VwVwS (für reine Stoffe),
Anhang 4 VwVwS (für Gemische),
durch Entscheidung der KBwS oder
durch Verwaltungsentscheid
zustande gekommen ist.

6.3.2 

Die Vermutungsregel des § 6 Abs. 3 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn offenkundig (z.B. durch Analogieschluss zu einem eingestuften Stoff) eine geringere WGK vorliegt.