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VVAwS
Text gilt ab: 30.10.2008

4. Allgemeine Anforderungen an Anlagen, Anforderungen an bestimmte Anlagen

Die Gleichwertigkeit nach § 4 Abs. 3 ist bei eignungsfeststellungspflichtigen Anlagen im Rahmen der Eignungsfeststellung, ansonsten in den die Eignungsfeststellung ersetzenden Verwaltungsverfahren, vgl. § 15 und Nr. 15, zu prüfen.
Der Antragsteller hat hierfür in deutscher Sprache mindestens folgende Unterlagen zur Verfügung zu stellen:
Produktbeschreibung einschließlich Herstellungs- und Überwachungsregeln des Herstellers,
Zulassungen oder sonstige behördliche Entscheidungen des Herkunftslandes über die Verwendbarkeit des Produkts,
Erläuterungsbericht mit Angaben zu den maßgeblichen Rechtsvorschriften des Herkunftslandes,
Erklärung des Antragstellers, dass die Anlage oder das Anlagenteil den deutschen Anforderungen gleichwertig ist.
Liegen die genannten Unterlagen vor, ist in der Regel von der Gleichwertigkeit auszugehen. Bei begründeten Zweifeln ist ein Gutachten eines Sachverständigen einzuholen.
Für die Prüfung der Gleichwertigkeit von Bauprodukten gelten die Vorgaben des Bauproduktengesetzes und der Art. 15 ff. BayBO.