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Text gilt ab: 30.10.2008
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Anlage 13-1
Eignungsfeststellung – Hinweise zur Antragstellung und zum Verfahren

1. Allgemeines

1.1 

Mit dem Antrag auf Eignungsfeststellung ist der Nachweis zu führen, dass die Anlage mindestens die Grundsatzanforderungen nach § 3 oder für sie eingeführte Anforderungen nach den Anhängen zu § 4 Abs. 1 erfüllt oder eine gleichwertige Sicherheit zu Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art aufweist.

1.2 

Eignungsfeststellungsverfahren können nur dann zügig einer Entscheidung zugeführt werden, wenn das Vorliegen der verschiedenen Entscheidungsvoraussetzungen aufgrund hinreichend plausibler Angaben in den Antragsunterlagen geprüft werden kann.

1.3 

Die Antragsunterlagen sind in übersichtlicher Form vollständig vorzulegen. Sind erforderliche Unterlagen noch nicht vorhanden und ist auch ohne sie eine vorläufige Prüfung möglich, soll die Kreisverwaltungsbehörde der insoweit unvollständigen Antragstellung dann zustimmen, wenn mit den eingereichten Antragsunterlagen angegeben wird, welche Unterlagen bis zu welchem Termin nachgereicht werden.

1.4 

Im Regelfall ist ein Antrag mit den Originalunterschriften der Vertretungsberechtigten des Antragstellers in Mappen und Ordnern im Format DIN A4 in 3-facher Ausfertigung vorzulegen.

1.5 

Großformatige Pläne, Zeichnungen u. Ä. sind so zu falten, dass sie ohne Ausheftung aufgefaltet werden können. Auf DIN 824 wird hingewiesen. Die Bildaufteilung sollte so gestaltet werden, dass der Zeichnungsinhalt gleichzeitig mit dem zugehörigen Textteil einsehbar ist.

1.6 

Auf Karten, Zeichnungen und Plänen ist der Maßstab anzugeben. Auf Karten, Werksplänen, Grundrissen u. Ä. sind die Nordrichtung sowie die Hoch- und Rechtswerte (Gauß-Krüger-Koordinaten) einzutragen.

1.7 

Auf jedem Blatt der Antragsunterlagen ist durch eine Datumsangabe der Sachstand deutlich zu machen, damit bei späteren Ergänzungen und Korrekturen leicht erkennbar ist, um welche Fassung es sich handelt. Bei Änderungsanträgen sind die zu ändernden Teile farblich oder durch Schraffuren hervorzuheben.

2. Antragsunterlagen

Es sind nur die im Einzelfall notwendigen Antragsunterlagen vorzulegen. Die nachfolgende Aufzählung ist kein Katalog von Mindestanforderungen, sondern enthält eine Darstellung möglicher Antragsunterlagen.
Die Antragsunterlagen sind im Regelfall wie folgt zu gliedern (die Mustergliederung bezieht sich auf eine Anlage einschließlich Auffangvorrichtungen):
1.
Antrag
2.
Lage der Anlage
3.
Anlagenbeschreibung
4.
Gefährdungspotenzial
Wassergefährdende Stoffe
Abmessungen, Volumen
Gefährdungsstufe, Bewertung
5.
Standsicherheit, Festigkeit
6.
Dichtigkeit und Beständigkeit der Anlage
7.
Sicherheitseinrichtungen
8.
Auffangvorrichtungen
9.
Maßnahmen im Schadensfall
10.
Errichtung, Betrieb
11.
Überwachung
12.
Gleichwertigkeitsnachweis
13.
Anlagenverzeichnis
Anlagen
1.
Lageplan zu Nr. 2
2.
Anlagenbezeichnungen zu Nr. 3 einschließlich Entwässerungsplan
3.
Liste der eingesetzten wassergefährdenden Stoffe zu Nr. 4.1
4.
Berechnung des Anlagenvolumens und der Gefährdungsstufe zu Nrn. 4.2 und 4.3
5.
Werkstoffunterlagen, geprüfte statische Nachweise zu Nr. 5
6.
Dichtheits- und Beständigkeitsnachweise zu Nr. 6
7.
Berechnung des Auffangvolumens, Nachweise zur Dichtheit und Beständigkeit der Auffangflächen zu Nr. 8
8.
Alarmplan, Maßnahmen zur Entsorgung von Leckagemengen zu Nr. 9
9.
Einbau- und Betriebsanweisungen zu Nr. 10
10.
Überwachungskonzept zu Nr. 11
11.
vorhandene Zulassungen und Bewertungen
12.
Liste der maßgebenden Bewertungsgrundlagen

3. Hinweise zu den Antragsunterlagen

3.1  Antrag

Der Antrag soll in kurz gefasster Form angeben, für welche Anlage oder welches Anlagenteil mit genauer Bezeichnung eine Eignungsfeststellung beantragt wird. Er kann schriftlich oder in elektronischer Version vorgelegt werden.

3.2  Lage

3.2.1 

Bei Anträgen auf Eignungsfeststellung sind Standort und Umgebung der Anlage mithilfe verschiedener Karten und Pläne zu beschreiben. Dabei sollen vor allem folgende Punkte berücksichtigt werden:
Lage der Anlage in der Landschaft, im Ort und bei größeren Betrieben im Werk,
Lage der Anlage zu Wasserschutzgebieten, Heilquellenschutzgebieten, Überschwemmungsgebieten,
Abstände zu Bächen, Flüssen, Seen und sonstigen Gewässern,
Nachbaranlagen.

3.2.2 

Bei der Prüfung der Lage der Anlage und ihrer Umgebung ist auch zu ermitteln, ob die Anlage am vorgesehenen Ort zulässig ist. Dabei ist vor allem auf Schutzgebiete zu achten.

3.2.3 

Der Standort ist in einer topographischen Karte, Maßstab 1:25.000 oder 1:10.000, einzutragen. Für die Anlage wichtige Merkmale des Standortes, wie Schutzgebiete oder benachbarte Anlagen, sind ebenfalls darzustellen. Der Kartenausschnitt soll so gewählt werden, dass ein Gebiet mit einem Radius von 2 km um die Anlage dargestellt ist.

3.2.4 

Ist die Anlage Teil eines Betriebes, ist ergänzend ein Werksplan vorzulegen, aus dem die Lage der Anlage im Betrieb erkennbar ist. Die verschiedenen Gebäude und Anlagen sind mit den betriebsüblichen Bezeichnungen zu versehen. Die beantragte Anlage ist deutlich zu kennzeichnen.

3.3  Anlagenbeschreibung

3.3.1 

In kurz gefasster Form soll angegeben werden, welchem Zweck die Anlage dient und mit welchen Nebeneinrichtungen sie verbunden ist.

3.3.2 

Das Anlagenschema soll die wesentlichen Bestandteile der Anlage und ihre Funktion verdeutlichen. Erforderlichenfalls ist es durch eine kurze Beschreibung zu ergänzen.
Dabei können Blockdiagramme und Grundfließbilder nach DIN EN ISO 10628 und andere Skizzen nützlich sein.
Mit den weiteren Anlagenbezeichnungen sind alle für den Aufbau der Anlage maßgebenden Merkmale darzustellen, wie Abfüll- und Umschlagplätze, Behälter, Rohrleitungen, Pumpen, Armaturen, Auffangvorrichtungen, Anschlüsse an Abwasseranlagen, Leckanzeigegeräte, Überfüllsicherungen, Entlastungseinrichtungen und Löschmittelauffangvorrichtungen.

3.3.3 

Der Entwässerungsplan muss alle infrage kommenden Anlagen und Gebäude erfassen. Die Rohrführung der Schmutz-, Regen- und sonstigen Entwässerungsleitungen muss bis zur Einleitungsstelle ins öffentliche Gewässer oder in die öffentliche Kanalisation unter Angabe des Rohrmaterials, des Rohrdurchmessers, der Haltungslängen und Gefälleverhältnisse dargestellt werden.

3.4  Wassergefährdende Stoffe

3.4.1 

Die Liste der eingesetzten oder für den Einsatz vorgesehenen wassergefährdenden Stoffe soll umfassen:
Stoffname,
wissenschaftliche Bezeichnung des Stoffes oder der Einzelstoffe in Zubereitungen nach IUPAC (International Union of Pure and Applied Chemistry),
CAS (Chemical Abstracts Service) -Nr.,
Stoffnummer entsprechend der Verwaltungsvorschrift nach § 19g Abs. 5 WHG,
Wassergefährdungsklasse,
Stoffmenge und/oder Stoffdurchsatz, Zweck des Stoffes (z.B. Rohstoff, Hilfsstoff, Produkt).

3.4.2 

Sicherheitsdatenblätter für die angegebenen wassergefährdenden Stoffe sind dem Antrag beizufügen.

3.5  Abmessungen, Volumen

Es sind die wesentlichen Abmessungen der Anlage, soweit sie nicht unmittelbar den Anlagenzeichnungen zu entnehmen sind, anzugeben. Besonders ist das für die Bestimmung der Gefährdungsstufe maßgebende Volumen zu ermitteln.

3.6  Gefährdungsstufe, Bewertung

Anhand der maßgebenden Wassergefährdungsklasse und des Anlagenvolumens ist die Gefährdungsstufe nach § 6 zu ermitteln und anzugeben.

3.7  Standsicherheit, Festigkeit

Mit den geprüften statischen Nachweisen sind die Festigkeit und Standsicherheit der Anlage zu belegen. Diese Nachweise sind nicht vorzulegen, wenn belegt werden kann, dass die Anlage bereits im Rahmen anderer öffentlich-rechtlicher Verfahren in statischer Hinsicht geprüft worden ist und aus Gründen des Gewässerschutzes keine anderen Berechnungsansätze zu beachten sind.

3.8  Dichtheit und Beständigkeit der Anlage

Mit dem Dichtheits- und Beständigkeitsnachweis ist für alle Anlagen und Anlagenteile zu belegen, dass die in der Anlage oder an den Anlagenteilen eingesetzten Werkstoffe und Abdichtungsmittel gegen die in der Anlage verwendeten Stoffe undurchlässig und beständig sind.

3.9  Sicherheitseinrichtungen

Es sind die vorgesehenen Sicherheitseinrichtungen wie Grenzwertgeber, Überfüllsicherungen, Leckanzeigegeräte, Leckageerkennungssysteme, Schnellschlusseinrichtungen, Brandmelder, Warngeräte für brennbare und nicht brennbare Dämpfe anzugeben.

3.10  Auffangvorrichtungen

Es ist nachzuweisen, dass ausreichende Auffangvorrichtungen vorhanden sind und diese gegen die wassergefährdenden Stoffe dicht und beständig sind.

3.11  Maßnahmen im Schadensfall

Es ist anzugeben, wie Schadensfälle und Brände schnell erkannt werden, und welche Maßnahmen zur Abhilfe und für die Brandbekämpfung vorgesehen sind. Dabei ist vor allem darauf einzugehen, welche Stellen innerbetrieblich wie alarmiert werden, welche betrieblichen Stellen wie öffentliche Hilfe anfordern und wie und von welcher betrieblichen Organisationseinheit die notwendigen Maßnahmen nach § 8 getroffen werden. Des Weiteren ist anzugeben, wie eventuell ausgelaufene wassergefährdende Stoffe entsorgt werden sollen.

3.12  Errichtung und Betrieb

Es sind die bei der Errichtung vorgesehenen Maßnahmen der Bauüberwachung und Qualitätssicherung anzugeben. Dafür besonders eingesetzte Personen oder Stellen sind gesondert zu benennen. Bei umfangreichen Anlagen ist ein Bauüberwachungsplan, der die Maßgaben für die Eigen- und Fremdüberwachung der bauausführenden Firmen enthält, vorzulegen. Dabei ist anzugeben, wie die Qualität der Werkstoffe, evtl. Beschichtungen und ihre ordnungsgemäße Verbindung sichergestellt werden.
Weiterhin ist anzugeben, welche betrieblichen Vorsorgemaßnahmen im Einzelfall erforderlich sind, z.B. zum Schutz einer Beschichtung.

3.13  Überwachung

Es ist ein Überwachungskonzept zu erstellen.
Das Überwachungskonzept soll alle für die betriebliche Eigenüberwachung und die vorgesehene Fremdüberwachung durch anerkannte Sachverständige erforderlichen Angaben enthalten. In einfachen Fällen kann auf die Vorlage eines Überwachungskonzeptes verzichtet werden.

3.14  Gleichwertigkeitsnachweis

Durch Vorlage bereits vorhandener Zulassungen, z.B. für Überfüllsicherungen, entfällt eine erneute Prüfung der entsprechenden Anlagenteile. Die Vorlage von Gutachten ist erforderlich, um einzelne Sachverhalte zu belegen. Der Gutachter muss unabhängig sein.
Die Liste der maßgebenden Bewertungsgrundlagen soll die wasserrechtlichen und sonstigen Regelungen enthalten, die für die Bewertung der Anlage und den Gleichwertigkeitsnachweis maßgebend sind, wie Anforderungskataloge und Richtlinien.