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VVAwS
Text gilt ab: 30.10.2008

3. Grundsatzanforderungen

3.1 

Beim Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten muss die Auffangvorrichtung mindestens die Projektion der Lagerbehälter umgeben.

3.2 

Die Grundsatzanforderung nach § 3 Nr. 4 bezieht sich in erster Linie auf die Rückhaltung von Löschwasser und sonstigen Löschmitteln ohne unzulässige Belastung der Abwasseranlagen. Anforderungen an die Löschwasserrückhaltung enthält Nr. 8.2 TRwS 779. Die dort in Abs. 6 Satz 2 geforderte Bemessung im Einzelfall ist vom Betreiber im Rahmen eines Konzeptes vorzunehmen, das er vorzuhalten hat. Im Konzept ist festzulegen, wie im Schadensfall anfallende Stoffe, die mit ausgetretenen Stoffen verunreinigt sein können, zurückgehalten und verwertet oder ordnungsgemäß entsorgt werden.

3.3 

Anforderungen an die Betriebsanweisung enthält Nr. 6.2 TRwS 779. Für gleiche Anlagentypen ist eine allgemeine, diese Anlagentypen umfassende Betriebsanweisung ausreichend.

3.3.1 

Eine Betriebsanweisung ist entbehrlich,
wenn in einem Bescheid, der die Erstellung eines Anlagenkatasters nach § 10 fordert, darauf verzichtet wird,
wenn sie bei der infrastrukturellen Maßnahme I0 nach Nr. 1.3 Anhang 2 auch aus betrieblichen Anforderungen heraus entbehrlich ist,
bei Anlagen der Gefährdungsstufe A und JGS-Anlagen oder
wenn gleichwertige Unterlagen im Rahmen eines Umweltmanagementsystems erstellt wurden.

3.3.2 

Sind Betriebsanweisungen auch nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich, kann die Betriebsanweisung nach § 3 Nr. 6 einbezogen werden, wenn die wasserrechtlich und wasserwirtschaftlich bedeutsamen Teile deutlich gekennzeichnet sind.

3.3.3 

Die Betriebsanweisung wird bei Heizölverbraucheranlagen durch das amtlich bekannt gemachte Merkblatt nach § 3 Nr. 6 ersetzt, vgl. Anlage 3-1.