Inhalt

VVAwS
Text gilt ab: 30.10.2008

Anlage 5-1
Eingeführte allgemein anerkannte Regeln der Technik

1. Technische Regeln nach Bauordnungsrecht

1.1 

Als allgemein anerkannte Regeln der Technik im Hinblick auf den Gewässerschutz werden die vom Deutschen Institut für Bautechnik gemäß Art. 15 Abs. 2 BayBO in der Bauregelliste A Teil 1 unter Gliederungsnummer 15 sowie in der Bauregelliste B Teil 1 unter Gliederungsnummer 1.15 „Bauprodukte für ortsfest verwendete Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen" aufgeführten technischen Regeln für die dort genannten Bauprodukte eingeführt.
Die Bauregellisten werden in den Mitteilungen des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) bekannt gemacht. Die „Mitteilungen" werden vom Deutschen Institut für Bautechnik, Kolonnenstraße 30 L, D‑10829 Berlin, herausgegeben und können vom Verlag Ernst u. Sohn, Bühringstr. 10, 13086 Berlin, Tel. 030 47031-284, Telefax 030 47031-240, bezogen werden.

1.2 

Gleiches gilt für Prüfverfahren, nach denen Bauprodukte beurteilt werden, die beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen verwendet werden, und die in der Bauregelliste A Teil 2 genannt sind.

1.3  Auffangwannen aus Stahl mit Rauminhalten bis 1.000 l

Für nicht seriengefertigte Auffangwannen aus Stahl mit Rauminhalten bis 1.000 l gilt die nach Nr. 1.1 dieser Anlage eingeführte Technische Regel in Nr. 15.22 der Bauregelliste A Teil 1 mit folgenden Abweichungen:
Eine Konstruktion, die zwingend eine Überprüfung des Unterbodens auf Korrosion zulässt (z.B. Ausstattung der Auffangwanne mit Füßen oder Kufen oder als ausziehbare Wanne), ist nicht erforderlich, wenn der Einbau der Wannen in bestehende HBV-Anlagen insoweit zu einem unverhältnismäßigen Aufwand führen würde und durch ergänzende Prüfungen im Rahmen der Eigenüberwachung sichergestellt ist, dass eine Gewässerverunreinigung nicht zu besorgen ist.
Für das Zusammenfügen werden Schraubverbindungen zugelassen, wenn nach der Montage die Dichtheit der Auffangwanne durch eine Dichtheitsprüfung entsprechend den Maßgaben der Technischen Regel nachgewiesen und im Rahmen der Eigenüberwachung dokumentiert wird.
Die in der Technischen Regel enthaltenen Maßgaben zur Fremdüberwachung sind nicht anzuwenden.

2. Technische Regeln nach Anlagensicherheits- und Arbeitsschutzrecht

Als allgemein anerkannte Regeln der Technik werden die folgenden technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF) eingeführt, soweit diese nicht bereits als technische Regeln in der Bauregelliste A eingetragen sind, vgl. oben Nr. 1.1. Eine Übersicht über den Stand der TRbF ergibt sich aus TRbF 01 Allgemeines, Aufbau und Anwendung der TRbF, abgedruckt im Bundesarbeitsblatt Nr. 7-8/2002 S. 143.
Es handelt sich im Einzelnen um folgende technische Regeln:
TRbF 20
Läger
TRbF 30
Füllstellen, Entleerstellen, Flugfeldbetankungsstellen
TRbF 40
Tankstellen für Flüssigkeiten der Gefahrklasse AI, AII und B
TRbF 50
Rohrleitungen
TRbF 60
Transportbehälter.
Soweit die VAwS, die Anhänge zur VAwS oder die nach Nr. 1 eingeführten technischen Regeln oder die nachfolgenden Bestimmungen von den TRbF abweichende Regelungen treffen oder zu den Regelungen der TRbF in Widerspruch stehen, gehen diese Regelungen denen der TRbF vor; die Vorgaben des Brand- und Explosionsschutzes bleiben unberührt. Die TRbF können als Erkenntnisquelle für Anlagen mit nicht brennbaren Flüssigkeiten herangezogen werden.

3. Technische Regeln wassergefährdender Stoffe

Als allgemein anerkannte Regeln der Technik werden die folgenden technischen Regeln wassergefährdender Stoffe (TRwS) mit den nachfolgenden ergänzenden Maßgaben eingeführt. Die TRwS werden herausgegeben von der DWA Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. und vertrieben von der GFA Gesellschaft zur Förderung der Abwassertechnik e. V., Theodor-Heuss-Allee 17, 53773 Hennef (Tel. 02242 872-120, Fax 02242 872-100).
TRwS 779
Allgemeine technische Regelungen
Die Anwendungsbedingungen in der Bekanntmachung des StMUGV vom 20. November 2006 (AllMBl S. 499) und Nr. 3.2 sind zu beachten.
TRwS 781
Tankstellen für Kraftfahrzeuge
Die Anwendungsbedingungen in der Bekanntmachung des StMUGV vom 10. Oktober 2008 (AllMBl S. 630) sind zu beachten.
TRwS 784
Betankung von Luftfahrzeugen
zu Nr. 4.2.2 Abs. 1:
Bei Tankstellen ohne Aufsicht („mannlose Tankstellen“) ist zusätzlich eine betriebstägliche Kontrolle (durch den Betreiber oder beauftragte, eingewiesene Personen) durchzuführen und eine Notrufnummer auszuhängen. Anstelle einer Notrufnummer kann eine Notrufeinrichtung zu einer ständig besetzten Stelle oder eine Not-Aus-Schaltung vorgesehen werden. In Einzelfällen, z.B. in Schutzgebieten, können weiter gehende Maßnahmen, wie z.B. eine Videoüberwachung der Tankstelle, notwendig sein.
zu Nr. 4.4.2:
Die TRwS berücksichtigt nicht die Möglichkeit einer Undichtheit des Schlauchs. Das nach Nr. 2.3 Anhang 2 vorzuhaltende Rückhaltevolumen R1 ist daher aus dem jeweiligen Füllvolumenstrom und der max. Auslaufzeit zu berechnen. Werden die Schläuche nachweislich regelmäßig wiederkehrend, z.B. alle drei Jahre im Rahmen der ADR-Prüfung der Tankwagen, druckgeprüft, kann für die Berechnung von R1 der Leckagevolumenstrom mit 10 % des Füllvolumenstroms angesetzt werden.
zu Nr. 4.6.2:
Bereitstellungsflächen sind Anlagen zum Lagern im Sinn von § 2 Abs. 1. Das nach Nr. 2.1 Anhang 2 erforderliche Rückhaltevolumen R1 oder R2 hängt von den infrastrukturellen Maßnahmen ab. Ein Rückhaltevolumen R2 (entsprechend dem Rauminhalt des größten Tankwagens) ist nicht erforderlich, wenn die Anlagen täglich mehrmals durch sachkundiges Personal überwacht werden, die Schläuche regelmäßig wiederkehrend druckgeprüft werden, eine eigene Flughafen-Feuerwehr vorhanden ist und in der Entwässerungseinrichtung ein Absperrschieber eingebaut ist, der nach dem Schließen eine Rückhaltung von Leckagen ermöglicht.
zu Nr. 4.7.2:
Bei Verwendung der ASS ohne ANA ist ein Rückhaltevolumen von 500 l vorzuhalten.
Soweit die VAwS, die Anhänge zur VAwS oder die nach Nr. 1 eingeführten technischen Regeln oder die nachfolgenden Bestimmungen von den TRwS abweichende Regelungen treffen oder zu den Regelungen der TRwS in Widerspruch stehen, gehen diese Regelungen denen der TRwS vor. Nicht eingeführte TRwS können als Erkenntnisquellen herangezogen werden.

4. Besondere Einzelregelungen

Nach § 5 werden folgende technische Vorschriften eingeführt:
Biogasanlagen
Das Biogashandbuch Bayern – Materialienband –, Kapitel 2.2.4 Wasserwirtschaft (ohne Nrn. 2.2.4.9 und 2.2.4.10) wird als technische Regel für Biogasanlagen eingeführt.
Eigenverbrauchstankstellen mit geringem Verbrauch in der Landwirtschaft
Für Eigenverbrauchstankstellen mit geringem Verbrauch in der Landwirtschaft gelten die Anforderungen der Bekanntmachung des StMUGV vom 10. Oktober 2008 (AllMBl S. 630).