Inhalt

VVAwS
Text gilt ab: 30.10.2008

Vorbemerkung

A. Gleichwertigkeitsklausel

Soweit in diesen Verwaltungsvorschriften auf technische Regelungen für handelbare Produkte verwiesen wird, ist zu beachten, dass Produkte aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die diesen Regelungen nicht entsprechen, als gleichwertig behandelt werden, wenn mit ihnen das geforderte Sicherheitsniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.

B. Aufhebung bestehender Verwaltungsvorschriften

Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen vom 22. Januar 1997 (AllMBl S. 149) in der Fassung der Berichtigung (AllMBl S. 191) und Nr. II der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 20. November 2006 (AllMBl S. 589) werden aufgehoben.

C. Zuständigkeiten

Fachlich und rechtlich zuständig für den Vollzug der VAwS und dieser Verwaltungsvorschrift sind die Kreisverwaltungsbehörden. Sie holen in den Fällen der Nr. 13.3 eine fachliche Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt ein.

D. Zitierweise

Die Nummerierung der Verwaltungsvorschriften zum Text der VAwS entspricht der Paragrafenfolge der VAwS, die Nummerierung zu den Anhängen der dort im jeweiligen Anhang vorgegebenen Nummernfolge. Die Verwaltungsvorschrift wird mit Nr. ... VVAwS, Nr. ... zu Anhang ... VVAwS bzw. Anlage ... VVAwS zitiert, die VAwS mit § ... VAwS bzw. Nr. ... Anhang ... VAwS.
Die Verwaltungsvorschrift ist kein in sich geschlossenes Regelwerk, sondern ergänzt (vgl. § 4 Abs. 2, § 5 und § 19 Abs. 7 VAwS) oder erläutert zum Zweck einheitlicher Anwendung die VAwS mit ihren Anhängen. VAwS, Anhänge und Verwaltungsvorschrift mit dem dort genannten technischen Regelwerk sind deshalb als Einheit zu betrachten und im Einzelfall nebeneinander anzuwenden.
Zu einzelnen Paragrafen bzw. Nummern in den Anhängen enthält diese Verwaltungsvorschrift keine Regelung; sie werden jedoch bei der fortlaufenden Nummerierung berücksichtigt.
Die Angabe von Paragrafen ohne nähere Bezeichnung bezieht sich auf die VAwS, die Angabe von Nummern ohne nähere Bezeichnung auf die Verwaltungsvorschrift.