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VVAwS
Text gilt ab: 30.10.2008

zu Anhang 5
Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist und Silagesickersäften (JGS-Anlagen)

Vorbemerkung
Anhang 5 enthält die nach § 19g Abs. 3 WHG zu stellenden Anforderungen an neu zu errichtende JGS-Anlagen oder neu in dieser Funktion verwendete Einrichtungen.
An bestehende Anlagen sind dagegen lediglich die im Anhang unter Nr. 9 genannten Anforderungen zu stellen.
Werden durch den Betrieb von bestehenden JGS-Anlagen Gewässer verunreinigt, sind die notwendigen Abhilfemaßnahmen nach Art. 68 Abs. 3 BayWG anzuordnen. Auf die im Anhang 5 genannten Anforderungen kann insoweit nach Lage des Einzelfalls zurückgegriffen werden.
Weisen JGS-Anlagen unter Berücksichtigung des Anhangs 5 Mängel auf, die die Besorgnis einer Gewässerverunreinigung oder einer sonstigen nachteiligen Veränderung seiner Eigenschaften begründen, ist der Betreiber über die notwendigen Abhilfemaßnahmen zu beraten.
Führt der Betreiber die erforderlichen Abhilfemaßnahmen nicht aus, sind die erforderlichen Anordnungen nach Art. 68 Abs. 3 BayWG zu erlassen. Kommt es zu einer Gewässerverunreinigung, ist Strafantrag zu stellen.