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VVAwS
Text gilt ab: 30.10.2008

zu Anhang 3
Besondere Anforderungen an Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Netzbereich von Elektrizitätsversorgungsunternehmen

Für den Einsatz im Anwendungsbereich nach Nr. 1 Anhang 3 können in der Betriebsanweisung nach § 3 Nr. 6 Abweichungen von der Verpflichtung zur arbeitstäglichen Besichtigung der Auffangwannen festgelegt werden, wenn sichergestellt bleibt, dass Undichtigkeiten der Auffangwannen dennoch so rechtzeitig festgestellt werden können, dass eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist.