VVAwS
Text gilt ab: 30.10.2008

zu Anhang 2
Besondere Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

1. Bezeichnungen

1.1  Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung von Bodenflächen

1.1.1 

Die Anforderungen F1 und F2 sind materiell identisch. Der Nachweis der Stoffundurchlässigkeit (Dichtheit und Beständigkeit) liegt bei der Anforderung F1 in der Eigenverantwortung des Betreibers (Betreibererklärung). Bei der Anforderung F2 ist der Nachweis der Beständigkeit und Dichtheit durch Sachverständigengutachten gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 oder gegebenenfalls durch bau-, arbeitsschutz- oder wasserrechtliche Zulassungen und Eignungsnachweise im Rahmen der Inbetriebnahmeprüfungen nach § 19 zu führen.

1.1.2 

Die Anforderungen F1 und F2 sind auch erfüllt, wenn die Anlagen nicht unmittelbar auf der entsprechend gesicherten Fläche aufgestellt, sondern durch bauliche Einrichtungen wie Gitterroste oder Stockwerke darüber angeordnet sind.

1.1.3 

Wenn bei bestehenden Anlagen oder bei Vorhandensein einer Vielzahl unterschiedlicher wassergefährdender Stoffe der für die Maßnahme F2 geforderte Nachweis nicht geführt werden kann, kann die F2‑Maßnahme durch die F1‑Maßnahme und zusätzliche Maßnahmen organisatorischer und technischer Art ersetzt werden.

1.1.4 

Bei Auffangvorrichtungen gelten die Anforderungen F1 und F2 auch für die Wände.

1.2  Anforderungen an das Rückhaltevermögen für austretende wassergefährdende Flüssigkeiten

1.2.1 

Das Rückhaltevermögen beschreibt das Volumen, das tatsächlich als Rückhaltevolumen eingerichtet werden muss. Fehlen bei einer R1-Anforderung geeignete Sicherheitsvorkehrungen, ist als Rückhaltevermögen die R2‑Anforderung zu setzen.

1.2.2 

Bei der Berechnung des Rückhaltevermögens R2 ist ein fehlerfreies Sicherheitssystem nach DIN EN 61508, Teile 1 bis 7, zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass nicht das Gesamtvolumen der Anlage, sondern nur das Teilvolumen zu beachten ist, das aufgrund fehlerfreier Sicherheitssysteme maximal in der Anlage freigesetzt werden kann.

1.2.3 

Ist das Rückhaltevermögen des Auffangraums für die Auslaufmenge zu bemessen, die bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen austreten kann, ist entsprechend Anhang 2 Nr. 1.2 vorzugehen. Die maßgebende Auslaufmenge ist dabei grundsätzlich im Einzelfall anhand der Auslaufzeit und des Volumenstroms für den höchst möglichen Betriebsdruck zu ermitteln.

1.3  Anforderungen an infrastrukturelle Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art

Die Anforderungen nach I2 enthalten nicht die Anforderungen nach I1.

1.4  Zugrunde zu legendes Volumen

Für die Ermittlung des zugrunde zu legenden Volumens vgl. Nr. 6.1.

2. Tabellen

2.1  Anforderungen an oberirdische Lager-, Herstellungs-, Behandlungs- und Verwendungsanlagen

2.1.1 

Für den Rauminhalt gemäß erster Fußnote zu Tabelle 2.1 (GfK-Behälter) ist der Rauminhalt aller Behälter zu setzen, deren Flüssigkeitsräume betriebsmäßig in ständiger Verbindung stehen. Dies ist der Fall bei Batteriebehältern mit gemeinsamer Entnahmerohrleitung ohne Hebersicherung (z.B. Fußventil).

2.1.2 

Bei Heizölverbraucheranlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 27 der Gefährdungsstufe C gilt bei Anlagen, die die Anforderungen F2 und R2 einhalten, anstelle der Anforderung I1 die Anforderung I0.

2.2  Besondere Anforderungen an oberirdische Fass- und Gebindelager

2.2.1 

Einfache betriebliche Mittel sind die in Nr. 8.3 genannten Maßnahmen.

2.2.2 

Die Einhaltung der Anforderung F1 kann glaubhaft gemacht werden z.B. durch Beständigkeits- und Dichtheitsnachweise des Herstellers der stoffundurchlässigen Fläche, soweit nicht bauaufsichtliche Brauchbarkeitsnachweise notwendig sind.

2.2.3 

Die Anforderungen an infrastrukturelle Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art, wie sie sich für die jeweilige Gefährdungsstufe der Lagerungsanlage aus Tabelle 2.1 ergeben, bleiben unberührt.

2.4.3 

Bei Abfüllplätzen von Heizölverbraucheranlagen im Sinn § 2 Abs. 1 Nr. 27 wird nicht nur auf Anforderungen an das Rückhaltevermögen, sondern auch auf Anforderungen an die Fläche und an die Infrastrukturmaßnahmen verzichtet. § 19k WHG bleibt unberührt.

2.5 

Die Anforderungen an oberirdische Rohrleitungen sind auch eingehalten, soweit sich die Rohrleitungen räumlich über Flächen befinden, die den Anforderungen an die entsprechenden Anlagen in Tabelle 2.1 oder 2.3 entsprechen.