VVAwS
Text gilt ab: 30.10.2008

zu Anhang 1
Allgemeine Anforderungen an Anlagen

4. Anlagen zum Umgang mit festen wassergefährdenden Stoffen

4.1 

Feste Stoffe, denen wassergefährdende Flüssigkeiten anhaften, im Sinn der Nr. 8.3 TRwS 779 sind z.B. Metallspäne mit Kühl/Schmieremulsion, gebrauchte Ölfilter. Für die Ermittlung der Gefährdungsstufe ist als maßgebende WGK die höchste in der Anlage vorkommende WGK zu setzen, als maßgebendes Volumen nur das anhaftende Flüssigkeitsvolumen.

4.2 

Nr. 8.3 TRwS 779 ist auch anwendbar auf feste Stoffe, die mit wassergefährdenden Flüssigkeiten durchdrungen oder verunreinigt sind, sodass eine Trennung in festen Stoff und wassergefährdende Flüssigkeit nicht oder nur aufwendig möglich ist. Dies gilt z.B. für Erdreich, Holz (z.B. Eisenbahnschwellen). Für die Ermittlung der Gefährdungsstufe ist dabei als maßgebende WGK die höchste WGK der in der Anlage vorkommenden wassergefährdenden Stoffe zu setzen, als maßgebende Masse die maximale in der Anlage vorkommende Masse des Stoffes, der mit wassergefährdenden Stoffen verunreinigt ist.