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VVAwS
Text gilt ab: 30.10.2008

25. Übergangsvorschriften für bestehende Anlagen

25.1  Allgemeines

25.1.1 

Anpassungsmaßnahmen bei bestehenden Anlagen sind nur zu fordern, wenn im Einzelfall eine Besorgnis einer Gewässerverunreinigung gegeben ist. Eine schematische Anpassung an geänderte technische Vorgaben ist nicht zulässig.

25.1.2 

Eine Anpassung an geänderte oder verschärfte Anforderungen ist insbesondere dann geboten, wenn im Rahmen von Sachverständigenprüfungen erhebliche oder gefährliche Mängel festgestellt werden. Im Rahmen der erforderlichen Mängelbeseitigung ist der Betreiber aufzufordern, seine Anlage den geänderten Randbedingungen anzupassen. Der prüfende Sachverständige hat den Betreiber insoweit zu beraten.

25.1.3 

Die Feststellung, dass ein einwandiger unterirdischer Behälter nicht der Grundsatzanforderung nach § 3 Nr. 2 entspricht, ist kein erheblicher Mangel, wenn der Behälter ansonsten die zur Zeit der Errichtung geltenden technischen Maßgaben einhält. Gleiches gilt für Rohrleitungen, Schutzvorkehrungen oder andere Anlagenteile.

25.1.4 

Die Kreisverwaltungsbehörde kann unabhängig von Prüfungen nach § 19 verlangen, dass bestehende Anlagen angepasst werden,
wenn der Betreiber ohnehin seine Anlage wesentlich ändert oder erneuert, oder
wenn weiter gehende Anforderungen nach § 7 Abs. 1 an neu zu errichtende Anlagen gefordert werden könnten.

25.1.5 

Enthalten Eignungsfeststellungsbescheide, Genehmigungen nach Bau-, Immissionsschutz- oder Anlagensicherheits- und Arbeitsschutzrecht für bestehende Anlagen Auflagen, die auf in der VAwS nicht mehr enthaltene Anforderungen der Vorgängerregelungen beruhen, gelten diese weiter bis sie von der Kreisverwaltungsbehörde auf Antrag des Anlagenbetreibers zurückgezogen werden.

25.1.6 

Die Verwendung von Leckanzeigeflüssigkeiten der WGK 1 in doppelwandigen Anlagenteilen ist weiterhin zulässig, wenn
die Hauptkomponente der Leckanzeigeflüssigkeit in der VwVwS vom 17. Mai 1999 in WGK 1 eingestuft und mit der Fußnote 14 versehen war,
der Anteil an Korrosionsinhibitoren nicht mehr als 1 % beträgt,
der Anteil sonstiger Zusätze der WGK 1 nicht mehr als 5 % bzw. der WGK 2 nicht mehr als 1 % beträgt,
der Anteil an Korrosionsinhibitoren und Zusätzen der WGK 3 in der Summe nicht mehr als 0,2 % beträgt und
die Anlagenteile vor dem 1. Juni 1999 errichtet, eingebaut oder aufgestellt worden sind oder
unterirdische Anlagen vom 1. Juni 1999 bis 31. Dezember 2002 errichtet und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 2 oder eine Eignungsfeststellung nach § 19h WHG erteilt worden ist, oder
bei oberirdischen Anlagenteilen, die nach dem 31. Dezember 2002 errichtet worden sind, das Füllvolumen der Leckanzeigeflüssigkeit 1.000 l nicht überschreitet.

25.1.7 

Die Regelungen des § 25 finden keine Anwendung auf bestehende Anlagen, die zwischenzeitlich gem. Nr. 2.6 stillgelegt worden sind. Diese Anlagen sind vor Wiederinbetriebnahme an die Anforderungen der VAwS anzupassen.

25.2  Anlagen in Schutzgebieten

25.2.1 

Das Verbot bestimmter Anlagen in der weiteren Zone nach § 9 Abs. 2 bezieht sich nur auf neue Anlagen oder die wesentliche Erweiterung bestehender Anlagen. Bestehende Anlagen haben nach § 25 Abs. 1 unter den dort genannten Voraussetzungen Bestandsschutz.

25.2.2 

Bei bestehenden Anlagen in Schutzgebieten, wenn sie als Neuanlagen aufgrund von § 9 nicht mehr zulässig wären, ist deshalb im Einzelfall zu prüfen, ob weiter gehende Anforderungen im Sinn von Nr. 7.2 zu stellen sind. Die Vorgaben der Schutzgebietsverordnungen sind dabei zu berücksichtigen. Vor Erlass entsprechender Anordnungen ist grundsätzlich eine besondere Prüfung durch Sachverständige nach § 19 Abs. 2 anzuordnen. Die Anordnung hat das Prüfungsergebnis entsprechend zu berücksichtigen.