Inhalt

VVAwS
Text gilt ab: 30.10.2008

20. Anlagenkartei, Befreiung von der Anzeigepflicht

20.1  Anlegen der Anlagenkartei

In die Anlagenkartei sind alle nach Art. 37 Abs. 1 BayWG anzeigepflichtigen Anlagen aufzunehmen. Die Anlagenkartei wird als Sammlung der Anzeigen samt ihren Plänen und Beilagen geführt. Sie kann auch im Wege der automatischen Datenverarbeitung angelegt werden. Der Anzeige müssen die Unterlagen nach §§ 1 bis 10 WPBV beigefügt sein. Diese Unterlagen sind auch erforderlich, wenn die förmliche Anzeige durch eine andere Anzeige, Genehmigung oder Zulassung nach Art. 37 Abs. 3 BayWG ersetzt wird. Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur Überwachungsdatei entsprechend, vgl. Nr. 19.7.

20.2  Verfahren bei Anzeige

20.2.1 

Geht bei der Kreisverwaltungsbehörde eine Anzeige nach Art. 37 Abs. 1 BayWG ein, so prüft diese zunächst, ob eine nach Art. 37 Abs. 3 Satz 1 BayWG vorrangige Genehmigung, Zulassung oder Anzeige nach anderen Vorschriften erforderlich ist.
Als solche kommen insbesondere in Betracht:
Baugenehmigung nach Art. 68 BayBO, sofern nicht verfahrensfrei nach Art. 57 BayBO (vgl. dort insbesondere Art. 57 Abs. 1 Nr. 5 BayBO),
Erlaubnis gemäß § 13 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV),
Eignungsfeststellung nach § 19h WHG,
immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach §§ 13 oder 19 BImSchG,
Planfeststellung oder Plangenehmigung für Rohrleitungsanlagen nach § 20 UVPG.
Bei Anlagen, die nur dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO unterliegen, wasserrechtlich aber nur anzeigepflichtig (nicht eignungsfeststellungspflichtig) sind, sind die erforderlichen Maßnahmen gesondert per Anordnung nach Art. 68 Abs. 3 BayWG durchzusetzen.

20.2.2 

Bedarf das Unternehmen einer anderweitigen Genehmigung, so hat die Kreisverwaltungsbehörde den Anzeigenden hierüber zu unterrichten und zur Antragstellung aufzufordern. Die Anzeige soll so weit als möglich in einen Antrag umgedeutet werden. Unternehmen im Sinn von Art. 37 Abs. 3 BayWG sind die in Art. 37 Abs. 1 BayWG genannten Anlagen und Tätigkeiten.

20.2.3 

Ist eine anderweitige Anzeige oder Gestattung erforderlich (z.B. nach § 13 BetrSichV), so übermittelt die Kreisverwaltungsbehörde eine Ausfertigung der eingegangenen Anzeige an die für die Entgegennahme der anderen Anzeige oder Gestattung zuständige Behörde (z.B. Gewerbeaufsichtsamt) und teilt dies dem Anzeigenden mit. Ist die Gestattung von der Kreisverwaltungsbehörde zu erteilen, ist innerhalb der Behörde der notwendige Informationsfluss sicherzustellen.

20.2.4 

Bedarf das angezeigte Unternehmen keiner sonstigen Genehmigung oder Anzeige, so prüft die Kreisverwaltungsbehörde, ob alle einschlägigen materiellen Vorschriften beachtet werden. Bestehen gegen ein angezeigtes Unternehmen keine Bedenken oder sind diese durch die Erfüllung zusätzlicher Anforderungen auszuräumen, so teilt dies die Kreisverwaltungsbehörde dem Anzeigenden formlos mit. Ist ersichtlich, dass materielle Vorschriften nicht eingehalten werden, so ist der Anzeigende unter Angabe der einschlägigen Bestimmungen darauf hinzuweisen. Soweit ohne weitere Unterlagen möglich, ist der Anzeigende über die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu beraten. Beginnt der Anzeigende, trotz der Beratung – ohne Abhilfe getroffen zu haben – mit dem Betrieb, sind die erforderlichen Anordnungen nach Art. 68 Abs. 3 BayWG zu treffen.

20.3  Befreiung von der Anzeigepflicht

Nach § 20 Satz 2 sind außerhalb von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe A und Anlagen für das Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften und für das Lagern von Festmist von der Anzeigepflicht ausgenommen. Die vorhandenen Unterlagen über bereits angezeigte Anlagen können aus der Anlagenkartei ausgesondert werden. Unterlagen über Anlagen, die von der Anzeigepflicht befreit sind und mit anderen, anzeigepflichtigen Anlagen zusammen Teile von Anlagen nach Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) oder BetrSichV sind, können in der Anlagenkartei verbleiben, um die Gesamtübersicht über die immissionsschutz- oder arbeitsschutzrechtliche Anlage zu behalten.