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InnovR
Text gilt ab: 01.11.2008

5.   Bewertung

5.1   Annahme

Angenommen werden Verbesserungsvorschläge, die für die Verwaltung neuartig sind, Verbesserungen erwarten lassen und in einem angemessen Verhältnis zu dem mit der Verwirklichung verbundenen Aufwand stehen. Bei Zweifeln über die Zulässigkeit und Verwertbarkeit soll zugunsten des Verbesserungsvorschlags entschieden werden.
Bei mehreren gleichartigen Vorschlägen ist für die Annahme die Reihenfolge des zeitlichen Eingangs maßgebend.
Die Annahme eines Verbesserungsvorschlags sowie die Art und Höhe der Prämierung werden den Vorschlagenden in Anerkennungsschreiben an die Dienstanschrift mitgeteilt. Kopien der Schreiben sind den personalbewirtschaftenden Behörden zur Aufnahme in die Personalakten zuzuleiten.
Das Kennwort, der Gegenstand des angenommenen Verbesserungsvorschlags und die Höhe der Prämierung können im Amtsblatt oder im Behördennetzauftritt des für den Verbesserungsvorschlag zuständigen Staatsministeriums oder in sonstiger Weise veröffentlicht werden, sofern keine Einwände bestehen.

5.2   Ablehnung

Die Einsenderin / der Einsender ist über die wesentlichen Gründe der Ablehnung schriftlich zu unterrichten, sofern sie / er hierauf nicht verzichtet hat. Die Ablehnungsschreiben können den Vorschlagenden in elektronischer Form übermittelt werden. Ansonsten ist die Ablehnung an die Privatanschrift schriftlich mitzuteilen. Werden Vorschläge abgelehnt, kann eine Anerkennungsprämie (siehe Nr. 5.4.7) gewährt werden.

5.3   Umsetzung

Ein angenommener Verbesserungsvorschlag ist von der zuständigen Stelle in angemessener Zeit umzusetzen. Die Umsetzung ist dem zuständigen Innovationszirkel bzw. der Innovationszentrale anzuzeigen. Hält die zuständige Stelle einen angenommenen Vorschlag für undurchführbar oder seine Durchführung für unzweckmäßig, hat sie dies der Innovationszentrale Moderne Verwaltung oder dem zuständigen Innovationszirkel mit Begründung mitzuteilen. Kommt keine Einigung zustande, ist eine Entscheidung der Behördenleitung oder des Amtschefs oder im Fall einer vorausgegangenen Entscheidung der Innovationszentrale Moderne Verwaltung eine Entscheidung der MD-Runde herbeizuführen.

5.4   Prämierung von Verbesserungsvorschlägen

Wesentliche Kriterien für die Beurteilung und Prämierung sind Nutzen und Kosten der Verbesserung, die erbrachte Leistung und der Umfang der Anwendung. Bei Verbesserungsvorschlägen, die die Behörde selbstständig umsetzen kann, bezieht sich das ausschließlich auf die dortigen Verhältnisse. Eventuell vorausgegangene Prämierungen sind bei der abschließenden Prämierung durch die Innovationszentrale Moderne Verwaltung oder den zuständigen Innovationszirkel angemessen zu berücksichtigen.
Prämien für Verbesserungsvorschläge sind von der Innovationszentrale Moderne Verwaltung und von den Innovationszirkeln aus dem hierfür veranschlagten Sammelansatz des jeweiligen Einzelplanes zu zahlen. Diese Ansätze können im Rahmen der dezentralen Budgetverantwortung aus den erzielten Einsparungen oder Mehreinnahmen sowie aufgrund sonstiger haushaltsrechtlicher Vorschriften verstärkt werden.
Die folgenden Prämien können alternativ und kumulativ bis zum wirtschaftlichen Gegenwert der jeweils errechneten Geldprämie gewährt werden: Geldprämie, Dienstbefreiungen, Sachprämien und sonstige Anerkennungen.

5.4.1   Geldprämie

Die Höhe der Geldprämie beträgt für Verbesserungsvorschläge zwischen 50 € und 10 000 €.
Geldprämien können, insbesondere wenn sich Umsetzung und tatsächliche Einsparung erst in einem folgenden Haushaltsjahr auswirken, in Teilbeträgen oder erst später ausgezahlt werden.
Beinhalten Vorschläge technische Entwicklungen, die einer Konformitätsbescheinigung bedürfen oder vor deren Umsetzung besondere Genehmigungsverfahren erfolgreich durchlaufen müssen, ist bei deren Annahme zunächst eine geringe Grundprämie zu gewähren und bei Erteilung der Konformitätserklärung, bzw. nach dem erfolgreichen Durchlaufen aller Genehmigungsverfahren die Differenz auf die für den dann grundsätzlich umsetzbaren Vorschlag fällige Gesamtprämie nachzuzahlen.

5.4.1.1  

Die Höhe der Geldprämie für Verbesserungsvorschläge ohne (eindeutig) errechenbare Ersparnis ergibt sich aus der Multiplikation von drei gesondert zu bewertenden Punktewerten mit dem Prämienfaktor:
Die Bewertung für den Nutzen der Verbesserung (a) wird mit dem Faktor für die vorgelegte Leistung (b) und dem Anwendungsfaktor (c) multipliziert. Dieser Zwischenwert wird mit dem Prämienfaktor (d) multipliziert und auf einen durch fünfzig teilbaren Euro-Betrag aufgerundet.
Kurzformel: Geldprämie = a x b x c x d ≤ 10 000 €
Der Punktewert für den Nutzen der Verbesserung (a) bestimmt sich nach dem erzielbaren Vorteil und nach der Durchführungsreife des Vorschlags:
gering bis mittel
        
1 bis 3
groß
4 bis 7
hervorragend
8 bis 10
Der Leistungsfaktor (b) ist Ausdruck für den Schwierigkeitsgrad des Problems und den entwickelten Lösungsweg, die Nähe zum eigenen Aufgaben- und Verantwortungsbereich und das Ausmaß der schöpferischen Leistung:
geringe bis mittlere Leistung
1 bis 3
gute Leistung
4 bis 7
hervorragende Leistung
8 bis 10
Der Anwendungsfaktor (c) stellt auf die Zahl der Behörden und der dortigen Anwendungen ab, auf die sich die Verbesserung auswirkt:
bei einer Behörde (einfach oder mehrfach)
1 bis 2
bei mehreren Behörden
2 bis 3
bei vielen Behörden
4 bis 5
Der Prämienfaktor (d) beträgt 20 €.
Die Prämienhöchstgrenze beträgt 10 000 €.

5.4.1.2  

Die Höhe der Geldprämie für Verbesserungsvorschläge mit (eindeutig) errechenbarer Ersparnis ergibt sich aus der Multiplikation der durchschnittlichen, nachweisbaren Ausgabeminderungen, Einnahmesteigerungen oder der Vermeidung andernfalls erforderlicher Ausgabesteigerungen (a) mit dem Leistungsfaktor (b) bis zur Höchstgrenze von 10 000 €.
Kurzformel: Geldprämie = a x b ≤ 10 000 €
Die Nettoeinsparung (a) errechnet sich aus dem Durchschnitt von drei aufeinanderfolgenden Haushaltsjahren. Sollte sich die Nettoeinsparung im 1. und / oder 2. Haushaltsjahr wegen der zur Umsetzung erforderlichen Änderungen nicht oder nur in äußerst geringem Umfang verwirklichen lassen, so sind ausschließlich das 2. und / oder 3. Haushaltsjahr maßgebend. Können auch danach die Nettoeinsparungen nicht oder nicht angemessen berechnet werden, sind die zu erwartenden Einsparungen bezogen auf einen Dreijahresdurchschnitt zugrunde zu legen.
Für den Leistungsfaktor (b) sollen neben den Beurteilungskriterien für Verbesserungsvorschläge ohne (eindeutig) errechenbare Ersparnis auch der Zeit- und Leistungsaufwand, die Qualität der Ausarbeitung und der bewältigte Schwierigkeitsgrad mit berücksichtigt werden:
geringe bis mittlere Leistung
0,1 bis 0,3
gute Leistung
0,4 bis 0,7
sehr gute und hervorragende Leistung
0,8 bis 1,0
Die Prämienhöchstgrenze beträgt 10 000 €.

5.4.1.3  

Sollte ein Verbesserungsvorschlag nach diesen Berechnungen nicht angemessen prämiert erscheinen, können der Ministerpräsident auf Vorschlag der Innovationszentrale oder die zuständige Ressortministerin / der zuständige Ressortminister auf Vorschlag des Innovationszirkels des betreffenden Staatsministeriums für besonders herausragende Verbesserungsvorschläge im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel eine höhere Prämie gewähren.

5.4.2   Dienstbefreiungen

Dienstbefreiungen von ein bis drei Tagen können für jeden Verbesserungsvorschlag anstelle oder neben anderen Prämien von der jeweiligen Behördenleitung auf Vorschlag der Innovationszentrale Moderne Verwaltung oder eines Innovationszirkels entsprechend der Urlaubsverordnung in der jeweils geltenden Fassung gewährt werden.

5.4.3   Sachprämien

Sachprämien können neben oder anstelle von Geldprämien und zusammen mit Dienstbefreiungen gewährt werden.

5.4.4   Sonstige Anerkennungen

Als Anerkennung für den geleisteten Beitrag empfehlen sich außerdem besondere Formen der Anerkennung, die im Rahmen des Dienstbetriebs, insbesondere von der Behördenleitung dargestellt werden können. Im Rahmen der verfügbaren Möglichkeiten können weitere Anerkennungen ausgesprochen werden (z.B. Teilnahme an Veranstaltungen, Überlassen von Frei- oder Dauerkarten).

5.4.5   Jahres-Sonderpreise

Für Vorschläge, die sich durch besondere Leistungen auszeichnen (z.B. hoher Nutzen, Anwendungsbreite, Grad der Ausarbeitung, Kreativität etc.) stellt die Staatsregierung jährlich Sonderpreise zur Verfügung.
Bis Ende Juli eines jeden Jahres wählen die Ressorts aus den während des abgelaufenen Jahres prämierten Vorschlägen für die Jahres-Sonderprämie geeignete Vorschläge aus und leiten diese der Innovationszentrale Moderne Verwaltung mit einer Bewertung zu.
Die Innovationszentrale Moderne Verwaltung wählt nach den Gesichtspunkten für die Prämierung (Nr. 5.4.1) geeignete Vorschläge für die Jahres-Sonderprämien aus.
Die Preisverleihungen und die besonderen Würdigungen der Leistungen der Preisträger / Preisträgerinnen werden in geeigneter Weise öffentlichkeitswirksam dargestellt.

5.4.6   Sonderprämien bei Wettbewerben

Art und Umfang von Sonderprämien richten sich nach dem Inhalt der Auslobung eines besonderen Wettbewerbs durch den Ministerpräsidenten oder die jeweils zuständige Ressortministerin / den jeweils zuständigen Ressortminister.

5.4.7   Anerkennungsprämie

Für abgelehnte Vorschläge, die eine besondere Leistung darstellen, sowie für Vorschläge, die wegen anderer gleichartiger Vorschläge nicht angenommen werden, kann eine Anerkennungsprämie von 50 € bis 250 € oder eine Sachprämie (Nr. 5.4.3) oder sonstige Anerkennung (Nr. 5.4.4) gewährt werden. Sie kann bis zu einem Betrag von 500 € erhöht werden, wenn der Vorschlag mit besonderem Aufwand verbunden war.