Text gilt ab: 30.09.2008

2.3 

Die Richtlinie findet keine Anwendung bei Entscheidungen im Zusammenhang mit Erweiterungsmaßnahmen an Straßenbrücken.
Im Falle von kapazitiven Maßnahmen, z.B. bei der Erhöhung der Leistungsfähigkeit durch Freigabe zusätzlicher Fahrstreifen oder einer Verstärkung der Konstruktion, bietet das Verfahren jedoch die Möglichkeit, verschiedene Erweiterungsmaßnahmen gegeneinander abzuwägen, sofern diese hinsichtlich ihrer Kapazität bzw. Kapazitätserhöhung gleichwertig sind. Andernfalls sind die Kosten der Kapazitätserhöhung bei allen Varianten herauszurechnen.