Inhalt

Text gilt ab: 01.10.2008

§ 8
Weiterentwicklung des Verfahrens

(1) Die Hauptpersonalräte werden über geplante Verfahrensneu- und -weiterentwicklungen, geplante neue Auswertungen und Datenübermittlungen frühzeitig und umfassend informiert. Einfache Verfahrensänderungen können den Hauptpersonalräten formlos spätestens vierteljährlich in Sammelmitteilungen zugeleitet werden.
(2) Wesentliche Verfahrensänderungen und -erweiterungen bedürfen der erneuten Zustimmung der Hauptpersonalräte (Art. 75a Abs. 1 Nr. 1 BayPVG).