Text gilt ab: 01.10.2008
(1) Der jeweilige Hauptpersonalrat hat jederzeit das Recht auf Auskunft und Information in allen das System betreffenden Fragen, soweit es zur Durchführung seiner Aufgaben nach Art. 75a Abs. 1 Nr. 1 und Art. 76 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BayPVG erforderlich ist. Hiervon unberührt bleiben entsprechende Rechte der Personalvertretungen bei den Anwendungsbehörden in deren Zuständigkeitsbereich.
(2) Der Hauptpersonalrat hat jederzeit ein Auskunfts- und Einsichtsrecht in alle das System betreffende Unterlagen, soweit Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen.
(3) Unberührt bleiben Beteiligungsverfahren (einschließlich Dienstvereinbarungen) der anwendenden Behörden im Rahmen deren Entscheidungsbefugnis (behördenspezifische Fragen).