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Text gilt ab: 01.10.2008

§ 6
Zugriffsberechtigungen

(1) Nur die verfahrensbeteiligten Sachbearbeiter und deren Vorgesetzte dürfen im Rahmen der sachlichen und personellen Zuständigkeit die Daten erfassen, einsehen oder ändern. Die Primärbenutzer einer anwendenden Stelle sind zudem befugt, die Datensätze der Behörde und der jeweiligen Benutzer (Verwender) der eigenen Behörde einzusehen, zu bearbeiten oder zu löschen.
(2) Der Landesbeauftragte VEMAGS ist berechtigt, alle im System für Bayern angelegten Datensätze einzusehen und zu bearbeiten. Die jeweiligen Zugriffsberechtigungen richten sich nach dem Anwenderhandbuch zu VEMAGS.
Der Landesbeauftragte nimmt keinen Einfluss auf die Einzelfallentscheidungen der zuständigen Behörde. § 44 StVO bleibt hiervon unberührt. Der Landesbeauftragte hat darüber hinaus die Befugnis, Datensätze der einzelnen Anwender (Behörden) und Benutzer (Verwender) abzuändern und nach Bedarf zu pflegen. Eine Änderung der Datensätze über die Sachentscheidung der Behörde oder des Anwenders oder eine Leistungs- oder Verhaltenskontrolle durch den Landesbeauftragten VEMAGS findet nicht statt.