Inhalt

Text gilt ab: 01.10.2008

§ 4
Schutz und Rechte der Beschäftigten

(1) Einführung und Nutzung von VEMAGS dürfen schutzwürdige Belange der Beschäftigten nicht beeinträchtigen. Dem Recht der Beschäftigten auf informationelle Selbstbestimmung wird Rechnung getragen, indem jede Verwendung der erfassten Daten über die in § 2 Abs. 1 genannten Zwecke hinaus ausgeschlossen ist. Schutzrechte nach anderen Vorschriften – insbesondere nach dem Bayerischen Datenschutzgesetz – bleiben unberührt.
(2) Die Daten in VEMAGS dienen ausschließlich der Sachbearbeitung im Großraum- und Schwerverkehr. Sie sind, wenn ihre Speicherung aus rechtlichen Gründen nicht mehr erforderlich ist und Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, physikalisch zu löschen.
(3) Bedienstete, die das Verfahren VEMAGS dienstlich anwenden sollen, müssen vor Aufnahme der Tätigkeit im Verfahren hierfür besonders geschult werden.