Inhalt

Text gilt ab: 01.10.2008

§ 3
Datensatz, Datenauswertung und Datenaustausch

(1) Die für die Antragsbearbeitung und die Bescheidserstellung erforderlichen Daten sowie die Verwaltung der Anwenderdaten (Behördendaten) und der Benutzerdaten (persönliche Daten der Verwender) sind im Anwenderhandbuch zu VEMAGS beschrieben. Eine über die für die Sachbearbeitung notwendige Datenverarbeitung hinausgehende Speicherung ist nicht zulässig.
(2) Die technischen Möglichkeiten des Verfahrens VEMAGS dürfen von den hierzu befugten Benutzern nur im Rahmen der Erforderlichkeit zur Aufgabenerfüllung angewendet werden.
(3) Ein Datenaustausch innerhalb von VEMAGS unter Behörden findet nur insoweit statt, als die jeweils empfangende Behörde die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.