Inhalt

Text gilt ab: 01.10.2008

§ 2
Verfahrenszweck

(1) Das Verfahren VEMAGS dient der bundeseinheitlichen Abwicklung und Bescheidserstellung im nach der Verwaltungsvorschrift zu § 29 Abs. 3 StVO und § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO vorgeschriebenen Verfahren für Großraum- und Schwertransporte.
Darüber hinaus dient es zur Darstellung der jeweiligen Verfahrensstände bei den beteiligten Antragstellern und den Behörden und erhöht somit die Transparenz des Erlaubnis-/Genehmigungsverfahrens sowohl innerhalb als auch außerhalb der öffentlichen Verwaltung für den in VEMAGS registrierten und zugelassenen Benutzerkreis. Der einzelne Sachbearbeiter der Behörde ist für den Antragsteller dabei nicht erkennbar. Daneben dient es der Erstellung statistischer Auswertungen über die Gesamtmenge von Verfahren je Erlaubnisbehörde getrennt nach durchgeführten Anhörungen, erledigten und offenen Vorgängen sowie abgelehnten Anträgen.
(2) Das Verfahren VEMAGS dient nach dem übereinstimmenden Willen der beteiligten Bundesländer nicht Zwecken der Überwachung und Kontrolle der Beschäftigten. Es soll als Hilfsmittel ausschließlich die Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens im Interesse der Mitarbeiter vereinfachen und beschleunigen. Zusätzlich soll es durch die verbesserte Transparenz aufwendige Rückfragen Dritter im Erlaubnis-/Genehmigungsverfahren vermindern und damit zu einer Entlastung von Informationstätigkeiten beitragen.
(3) Bei den Arbeitsplätzen der Sachbearbeiter im Großraum- und Schwerverkehr handelt es sich um Arbeitsplätze, deren Ausstattung und Gestaltung sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen und tariflichen Vorschriften richtet.