Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2008
Fassung: 20.06.2008
2.
Entgegennahme und Bearbeitung der Anträge
(1) Eingehende Anträge sind mit einem Eingangsstempel zu versehen. Der Eingang des Antrages ist zu bestätigen. Zur richtigen Ausfüllung des Vordruckes sowie zur Information über die Leistungsvoraussetzungen ist dem Antragsteller ein Hinweisblatt zum Antrag (Anlage 2) sowie ein Fragen- und Antwortkatalog zur besonderen monatlichen Zuwendung (Anlage 3) mit auszuhändigen bzw. zu übersenden. Ist die Behörde unzuständig, ist der mit dem Eingangsstempel versehene Antrag unverzüglich an die für die Leistungsgewährung zuständige Behörde abzugeben. Liegt bisher wegen fehlender Antragstellung keine Rehabilitierungsentscheidung oder keine HHG-Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG vor, ist der Antrag auf Gewährung der monatlichen besonderen Zuwendung ebenfalls entgegenzunehmen. In diesem Falle ist der Antragsteller jedoch darauf hinzuweisen, dass die Bearbeitung seines Antrages so lange zurückgestellt wird, bis der Rehabilitierungsbeschluss bzw. die HHG-Bescheinigung vorliegt (vgl. § 3 Abs. 1 StrRehaG). Eine Leistungseinweisung kann in einem solchen Falle erst ab dem folgenden Monatsersten erfolgen, in dem entweder die rechtswidrige Entscheidung aufgehoben oder in dem eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG ausgestellt bzw. das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 HHG auf Ersuchen einer Behörde festgestellt wurde.
(2) Jeder Antrag ist mit einem Aktenzeichen zu versehen. Dies hat sich zur späteren eindeutigen Zuordnung der Fälle aus folgenden Bestandteilen zusammenzusetzen:
-
17a
(gesetzlicher Hinweis)
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09
(zweistellige Kennziffer für das Land Bayern)
-
1–7
(einstellige Kennziffer für den Regierungsbezirk, Oberbayern 1, Niederbayern 2, Oberpfalz 3, Oberfranken 4, Mittelfranken 5, Unterfranken 6, Schwaben 7)
-
0000
(vierstellige Antragstellerkennziffer)
Beispiel: Erste Akte der Regierung von Oberbayern, Az.: „17a-091-0001 “
Dem Aktenzeichen kann, durch einen Schrägstrich getrennt, auch das Geschäftszeichen der für die Leistungsgewährung zuständigen Organisationseinheit der Behörde vorangestellt werden.
(3) Die Anträge sind nach ihrem zeitlichen Eingang unter Berücksichtigung von Gesichtspunkten der sozialen Dringlichkeit (z.B. hohes Alter, besondere finanzielle Notlage) zu bearbeiten.