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Text gilt ab: 01.09.2008

3. Abgabe von staatseigenen Grundstücken innerhalb der Staatsverwaltung

(zu VV Nr. 6.5)
Die Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen zur unmittelbaren Abgabe (ohne vorherige Zuführung an das Allgemeine Grundvermögen) ist für den Liegenschaftsbedarf der Staatsstraßen, der Nationalparke gemäß Art. 8 BayNatSchG sowie für die Zwecke der Wasserwirtschaftsverwaltung und für die Abgabe von Waldgrundstücken (Art. 2 BayWaldG) allgemein erteilt.