Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2008

2. Beschaffung von Grundstücken

2.1 Grunderwerb

(zu VV Nr. 5)
Die Wasserwirtschaftsverwaltung erwirbt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Grundstücke für die Gewässerunterhaltung und -entwicklung sowie Durchführung von Gewässerausbauten. Näheres wird durch das Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz geregelt.

2.2 Vorzeitiger Grunderwerb

Für noch nicht veranschlagte Baumaßnahmen dürfen Grundstücke beschafft werden, wenn
der Grundstückseigentümer einen Übernahmeanspruch hat,
eine Baumaßnahme innerhalb der nächsten drei Jahre begonnen werden soll und ein vorgeschriebener Entwurf nach REWas haushaltsrechtlich genehmigt ist.
Beschaffungen für einen sonstigen Bedarf (z.B. Flächenzuteilungen durch einen Flurbereinigungsplan oder Einlageflächen für ein abzusehendes Flurbereinigungsverfahren nach § 87 FlurbG) bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz. Näheres wird durch das Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz geregelt.

2.3 Vertretungszuständigkeit

Zum Erwerb von Grundstücken, zum Abschluss von Verträgen über die Bestellung von Grunddienstbarkeiten und beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten an Grundstücken Dritter und zum Abschluss von Mietverträgen oder ähnlichen schuldrechtlichen Verträgen sind die Regierungen in Bezug auf das Besondere Grundvermögen Gewässer ermächtigt. Die Regierungen können die Vollmacht allgemein an die Wasserwirtschaftsämter oder in Einzelfällen an bestimmte Bedienstete der Wasserwirtschaftsämter weiter übertragen.
Die Zuständigkeit umfasst auch die Vertretung bei der Grundstückszuweisung oder sonstigen Rechtseinräumung in Flurbereinigungs-, Umlegungs- oder Enteignungsverfahren.