Text gilt ab: 01.09.2008

9. Einnahmen aus der Verwertung von Grundstücken

Erlöse aus der Verwertung eines Grundstücks, das aus Haushaltsmitteln für eine bestimmte im Haushaltsplan noch aufgeführte Baumaßnahme beschafft worden ist und für diese nicht benötigt wird, dürfen durch Absetzen von der Ausgabe vereinnahmt werden.
Alle übrigen Einnahmen (ausgenommen Nutzungsentgelte) fließen dem Grundstock „Allgemeine Landesverwaltung“ zu.