Text gilt ab: 01.09.2008

7. Wertermittlung

(zu VV Nrn. 4.2.2 und 4.2.3)
Die Wertermittlung für Grundstücke kann das mit dem Grundstücksgeschäft befasste Wasserwirtschaftsamt selbst veranlassen. Bei Erwerbungen ist zu bestätigen, dass der Kaufpreis den Marktwert nicht übersteigt. Die Preisfindung bei der Wertermittlung von Grundstücken ist nachvollziehbar zu dokumentieren.