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Text gilt ab: 01.06.2008

4. 

Die staatlichen Vergabestellen haben daher bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Freistaates Bayern in begründeten Fällen eine Eigenerklärung zu verlangen, die bei Annahme des Angebots Vertragsbestandteil wird. Eigenerklärungen kommen derzeit insbesondere bei folgenden Produkten in Betracht, falls diese in Afrika, Asien oder Lateinamerika hergestellt oder bearbeitet wurden:
Sportbekleidung, Sportartikel, insbesondere Bälle;
Spielwaren;
Teppiche;
Textilien;
Lederprodukte;
Billigprodukte aus Holz;
Natursteine;
Agrarprodukte wie z.B. Kaffee, Kakao, Orangen- oder Tomatensaft.