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Text gilt ab: 01.01.2007
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2032.4-B

Aufwandsvergütung nach Art. 18 BayRKG für Beschäftigte, die im Straßenbetriebsdienst bei den Staatlichen Bauämtern und Autobahndirektionen beschäftigt sind

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern
vom 28. November 2007, Az. IIZ4-0561-004/07

(AllMBl. S. 699)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die Aufwandsvergütung nach Art. 18 BayRKG für Beschäftigte, die im Straßenbetriebsdienst bei den Staatlichen Bauämtern und Autobahndirektionen beschäftigt sind vom 28. November 2007 (AllMBl. S. 699), die durch Bekanntmachung vom 3. September 2008 (AllMBl. S. 629) geändert worden ist

1. Allgemeine Aufwandsvergütung

1.1 Empfängerkreis

Die Ansprüche der ständig im Straßenbetriebsdienst Beschäftigten, sowie der ständigen Messgehilfen/Messgehilfinnen auf Reisekostenvergütung nach Art. 4 Nrn. 3, 4 und 5 BayRKG für Dienstreisen nach Art. 2 Abs. 2 BayRKG und Dienstgänge nach Art. 2 Abs. 4 BayRKG werden durch eine monatliche Aufwandsvergütung abgegolten.
Die Regelungen gelten auch für Auszubildende, wenn sie die sachlichen Voraussetzungen erfüllen.

1.2 Höhe der Aufwandsvergütung

Die Aufwandsvergütung bei täglicher Rückkehr beträgt das Fünffache des vollen Tagegeldes nach Art. 8 Abs. 1 BayRKG (Tagegeld eintägige Dienstreise).
Die Aufwandsvergütung steht nur zu, wenn der Beschäftigte mindestens dreimal monatlich einen Anspruch auf Tagegeld im Sinn von Art. 4 Nr. 3 BayRKG erwirbt. In allen anderen Fällen ist die Nr. 5 dieser Bekanntmachung entsprechend anzuwenden.

2. Besondere Aufwandsvergütung für bestimmte Beschäftigte

2.1 Empfängerkreis

Die Ansprüche der ständig im Straßenbetriebsdienst Beschäftigten, deren regelmäßige Tätigkeit sich auf den gesamten Bereich des jeweiligen Staatlichen Bauamtes oder der Dienststelle der Autobahndirektion erstreckt, auf Reisekostenvergütung nach Art. 4 Nrn. 3, 4 und 5 BayRKG für Dienstreisen nach Art. 2 Abs. 2 BayRKG und Dienstgänge nach Art. 2 Abs. 4 BayRKG werden durch eine monatliche Aufwandsvergütung abgegolten.
Die Regelungen gelten auch für Auszubildende, wenn sie die sachlichen Voraussetzungen erfüllen.

2.2 Höhe der Aufwandsvergütung

Die Aufwandsvergütung bei täglicher Rückkehr beträgt das Siebenfache des vollen Tagegeldes nach Art. 8 Abs. 1 BayRKG (Tagegeld eintägige Dienstreise).
Die Aufwandsvergütung steht nur zu, wenn der/die Beschäftigte mindestens dreimal monatlich einen Anspruch auf Tagegeld im Sinn von Art. 4 Nr. 3 BayRKG erwirbt. In allen anderen Fällen ist die Nr. 5 dieser Bekanntmachung entsprechend anzuwenden.

3. Abgeltung von Ansprüchen bei anfallenden Übernachtungen

Wird für Berechtigte nach Nr. 1.1 und Nr. 2.1 aus dienstlichen Gründen eine Übernachtung erforderlich, wird daneben das Übernachtungsgeld nach Art. 9 BayRKG gezahlt. Bei mehr als fünf Übernachtungen im Kalendermonat erhöht sich die Aufwandsvergütung nach Nr. 1.2 und Nr. 2.2 um je ein Zehntel für die sechste und jede weitere Übernachtung.

4. Entschädigung für Dienstreisen außerhalb der normalen Dienstgeschäfte

Die Beschäftigten nach Nr. 1.1 oder Nr. 2.1, die Dienstreisen außerhalb ihrer normalen Dienstgeschäfte ausführen müssen, erhalten hierfür neben der Aufwandsvergütung die entsprechende Reisekostenvergütung nach dem BayRKG.

5. Aufwandsvergütung für Beschäftigte nach Nr. 1.1 oder Nr. 2.1, die diese Aufgaben nicht ständig ausüben

Beschäftigte, die nicht ständig mit den in Nr. 1.1 oder Nr. 2.1 genannten Arbeiten betraut sind, erhalten je Arbeitstag, an dem sie überwiegend für diese Arbeiten eingesetzt sind,

5.1 

wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
ständig auf fünf Werktage verteilt ist,
ein Zweiundzwanzigstel

5.2 

wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
ständig wechselnd auf sechs bzw. fünf Werktage verteilt ist,
ein Vierundzwanzigstel

5.3 

wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
ständig auf sechs Werktage verteilt ist,
ein Sechsundzwanzigstel
der entsprechenden monatlichen Aufwandsvergütung nach Nr. 1.2 oder Nr. 2.2 dieser Bekanntmachung.

6. Zahlung der Aufwandsvergütung

Die Höhe der Aufwandsvergütung ist monatlich über die Beschäftigungsstelle abzurechnen und der zuständigen Bezügestelle zur Auszahlung mitzuteilen.

7. Geltungsbereich

Die Bekanntmachung gilt für die nach dem 31. Dezember 2006 neu eingestellten Beschäftigten. Die Nr. 1.2 Abs. 2 und die Nr. 2 gelten für vor dem 31. Dezember 2006 eingestellte Beschäftigte sinngemäß.

8. Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.

Poxleitner
Ministerialdirektor