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Text gilt ab: 01.01.2007

5. Aufwandsvergütung für Beschäftigte nach Nr. 1.1 oder Nr. 2.1, die diese Aufgaben nicht ständig ausüben

Beschäftigte, die nicht ständig mit den in Nr. 1.1 oder Nr. 2.1 genannten Arbeiten betraut sind, erhalten je Arbeitstag, an dem sie überwiegend für diese Arbeiten eingesetzt sind,

5.1 

wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
ständig auf fünf Werktage verteilt ist,
ein Zweiundzwanzigstel

5.2 

wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
ständig wechselnd auf sechs bzw. fünf Werktage verteilt ist,
ein Vierundzwanzigstel

5.3 

wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
ständig auf sechs Werktage verteilt ist,
ein Sechsundzwanzigstel
der entsprechenden monatlichen Aufwandsvergütung nach Nr. 1.2 oder Nr. 2.2 dieser Bekanntmachung.