Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2007

1. Allgemeine Aufwandsvergütung

1.1 Empfängerkreis

Die Ansprüche der ständig im Straßenbetriebsdienst Beschäftigten, sowie der ständigen Messgehilfen/Messgehilfinnen auf Reisekostenvergütung nach Art. 4 Nrn. 3, 4 und 5 BayRKG für Dienstreisen nach Art. 2 Abs. 2 BayRKG und Dienstgänge nach Art. 2 Abs. 4 BayRKG werden durch eine monatliche Aufwandsvergütung abgegolten.
Die Regelungen gelten auch für Auszubildende, wenn sie die sachlichen Voraussetzungen erfüllen.

1.2 Höhe der Aufwandsvergütung

Die Aufwandsvergütung bei täglicher Rückkehr beträgt das Fünffache des vollen Tagegeldes nach Art. 8 Abs. 1 BayRKG (Tagegeld eintägige Dienstreise).
Die Aufwandsvergütung steht nur zu, wenn der Beschäftigte mindestens dreimal monatlich einen Anspruch auf Tagegeld im Sinn von Art. 4 Nr. 3 BayRKG erwirbt. In allen anderen Fällen ist die Nr. 5 dieser Bekanntmachung entsprechend anzuwenden.