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Text gilt ab: 01.01.2002
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3034-J

Beratungshilfe für Bürger mit geringem Einkommen

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz
vom 15. Dezember 1980, Az. 3006 - IV - 397/80

(JMBl. 1981 S. 9)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über die Beratungshilfe für Bürger mit geringem Einkommen vom 15. Dezember 1980 (JMBl.1981 S. 9), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 6. August 2001 (JMBl. S. 126) geändert worden ist

Zu dem Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz) vom 18. Juni 1980 (BGBl I S. 689) wird Folgendes bestimmt:

1.   Umfang der Beratungshilfe (zu § 2)

Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens (Beratungshilfe) wird auch in Rechtsangelegenheiten gewährt, die in § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 nicht aufgeführt sind. Die Vorschriften des Beratungshilfegesetzes sind entsprechend anzuwenden.

2.   Beratungsstelle in München (zu § 3 Abs. 1)

Beim Amtsgericht München wird Beratungshilfe in der vom Münchener Anwaltverein e. V. eingerichteten Beratungsstelle gewährt. Der in der Beratungsstelle tätige Rechtsanwalt erhält für jede volle Stunde seiner Anwesenheit eine Vergütung von 30 Euro. Die Geschäftsstelle des Anwaltvereins kann anstelle der Gebühr des § 8 von dem Rechtsuchenden einen Unkostenbeitrag von höchstens 10 Euro erheben. Ist eine ausreichende Hilfeleistung in der Beratungsstelle nicht möglich und kommt auch eine Hilfe nach § 3 Abs. 2 nicht in Betracht, so ist dem Rechtsuchenden ein Berechtigungsschein nach § 6 zu erteilen. Während der Sprechzeit der Beratungsstelle soll der dort tätige Rechtsanwalt auf dem Sprechschein vermerken, ob er die Ausstellung eines Berechtigungsscheins für erforderlich hält.

3.   Verweisung an andere Stellen (zu § 3 Abs. 2)

Kann dem Anliegen des Rechtsuchenden am zweckmäßigsten durch einen speziellen Beratungsdienst oder durch die Auskunft einer anderen Stelle entsprochen werden (z.B. durch Sozialversicherungsträger, Versicherungsämter, Versichertenälteste, Finanzämter, Kreisverwaltungsbehörden und Gemeinden oder Träger der freien Wohlfahrtspflege), so soll er - möglichst unter Angabe von Anschrift und Sprechzeiten - an diese Stellen verwiesen werden.

4.   Antragstellung (zu § 4)

Bei mündlich gestellten Anträgen kann der Rechtspfleger anhand des für schriftliche Anträge vorgeschriebenen Vordrucks (Verordnung zur Einführung von Vordrucken im Bereich der Beratungshilfe vom 2. Januar 1981, BGBl I S. 26) prüfen, ob der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann. Die Ausfüllung der Abschnitte C bis I des Vordrucks durch den Rechtsuchenden soll bei mündlicher Antragstellung in der Regel nicht verlangt werden.

5.   Anwaltsliste (zu § 6)

Bei Erteilung des Berechtigungsscheins ist dem Rechtsuchenden auf Wunsch eine Liste der im Bezirk des Amtsgerichts niedergelassenen Rechtsanwälte vorzulegen.

6.   Statistik

Die Geschäftsstelle des Münchener Anwaltvereins fertigt über die Beratungstätigkeit eine Strichliste nach Vordruck. Die Angaben werden jährlich aufgerechnet; die Jahresübersicht wird vom Münchener Anwaltverein jeweils zum 1. Februar dem Staatsministerium der Justiz übersandt.

7.   Vordrucke

7.1  

Die für den Berechtigungsschein zu verwendenden Vordrucke werden im Rahmen der AVR-Reihe festgestellt. Sie können bei der Justizvollzugsanstalt Straubing bezogen werden.

7.2  

Für den Antrag natürlicher Personen auf Gewährung von Beratungshilfe und für den Antrag des Rechtsanwalts auf Zahlung einer Vergütung können anstelle der Vordrucke nach § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 der Beratungshilfeverordnung vom 17. Dezember 1994 (BGBl I S. 3839) mit Hilfe von EDV-Anlagen erstellte Vordrucke verwendet werden, sofern diese den Vordrucken nach der Beratungshilfevordruckverordnung in Inhalt und Gestaltung entsprechen.

8.   Schlussvorschrift

8.1  

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft

8.2  

Die Bekanntmachung vom 14. Dezember 1976 (JMBl 1977, S. 1), geändert durch Bekanntmachung vom 24. November 1978 (JMBl S. 198) wird aufgehoben.

8.3  

Die geschäftliche Behandlung und statistische Erfassung der Verfahren nach dem Beratungshilfegesetz wird in einer besonderen Verwaltungsvorschrift geregelt.