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Text gilt ab: 01.01.2002

3.   Verweisung an andere Stellen (zu § 3 Abs. 2)

Kann dem Anliegen des Rechtsuchenden am zweckmäßigsten durch einen speziellen Beratungsdienst oder durch die Auskunft einer anderen Stelle entsprochen werden (z.B. durch Sozialversicherungsträger, Versicherungsämter, Versichertenälteste, Finanzämter, Kreisverwaltungsbehörden und Gemeinden oder Träger der freien Wohlfahrtspflege), so soll er - möglichst unter Angabe von Anschrift und Sprechzeiten - an diese Stellen verwiesen werden.