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Text gilt ab: 01.01.2002

2.   Beratungsstelle in München (zu § 3 Abs. 1)

Beim Amtsgericht München wird Beratungshilfe in der vom Münchener Anwaltverein e. V. eingerichteten Beratungsstelle gewährt. Der in der Beratungsstelle tätige Rechtsanwalt erhält für jede volle Stunde seiner Anwesenheit eine Vergütung von 30 Euro. Die Geschäftsstelle des Anwaltvereins kann anstelle der Gebühr des § 8 von dem Rechtsuchenden einen Unkostenbeitrag von höchstens 10 Euro erheben. Ist eine ausreichende Hilfeleistung in der Beratungsstelle nicht möglich und kommt auch eine Hilfe nach § 3 Abs. 2 nicht in Betracht, so ist dem Rechtsuchenden ein Berechtigungsschein nach § 6 zu erteilen. Während der Sprechzeit der Beratungsstelle soll der dort tätige Rechtsanwalt auf dem Sprechschein vermerken, ob er die Ausstellung eines Berechtigungsscheins für erforderlich hält.