Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2002

1.   Umfang der Beratungshilfe (zu § 2)

Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens (Beratungshilfe) wird auch in Rechtsangelegenheiten gewährt, die in § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 nicht aufgeführt sind. Die Vorschriften des Beratungshilfegesetzes sind entsprechend anzuwenden.