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Text gilt ab: 01.01.2017

III.   Ergänzende Bestimmungen

Ergänzend wird Folgendes bestimmt:

1.   Zu Abschnitt II Teil A Nrn. 1.1

1.1  

Für den Antrag auf Festsetzung der Vergütung des beigeordneten oder gerichtlich bestellten Rechtsanwalts und die Entscheidung über den Antrag sind die Vordrucke HKR 252 bis 254 festgestellt, die jedoch nicht mehr zwingend zu verwenden sind.

1.2  

Bei der Festsetzung der Vergütung des gerichtlich zum Verteidiger bestellten oder im Strafverfahren oder gerichtlichen Bußgeldverfahren beigeordneten Rechtsanwalts nach § 55 Abs. 1, § 53 Abs. 1 RVG, Teile 4 und 5 VV-RVG ist im Festsetzungsvermerk der Ort der Hauptverhandlung anzugeben, wenn diese nicht am Sitz des Gerichts stattgefunden hat.

2.   Zu Abschnitt II Teil A Nr. 1.2.5

Auf dem Beiordnungsbeschluss ist neben dem Namen des beigeordneten Rechtsanwalts außer dem Datum der Festsetzung auch die Blattzahl der Festsetzung in auffälliger Weise zu vermerken.

3.   Zu Abschnitt II Teil A Nr. 1.3

3.1  

Die Auszahlungsanordnung ist - soweit entsprechende EDV-Verfahren eingeführt sind - im automatisierten Verfahren zu erstellen. Es gelten die hierfür erlassenen besonderen Bestimmungen (vgl. insbesondere Nr. 2.1.1 EDVBK, Bestimmungen für ADV-Verfahren zur Erteilung von Kassenanordnungen und gleichzeitigen Datenübermittlung an die Kasse – HKR-DÜ-Best –).

3.2  

Wird die Auszahlungsanordnung ausnahmsweise noch im manuellen Verfahren erteilt, ist ein Vordruck nach Muster 31 EDVBK zu verwenden (vgl. Nr. 9.1.2 EDVBK). Der Auszahlungsanordnung ist eine Ablichtung oder beglaubigte Abschrift des Antrags und der Festsetzung beizufügen (vgl. VV Nr. 10.2.1 Satz 2 zu Art. 70 BayHO). Bei der zu den Sachakten zu nehmenden Durchschrift der Auszahlungsanordnung sind VV Nr. 2.6 Satz 2 zu Art. 70 BayHO und Nr. 5.3 Abs. 1 Satz 2 EDVBK zu beachten.

4.   Zu Abschnitt II Teil A Nr. 1.4

4.1  

In dem Festsetzungsverfahren einschließlich des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens wird die Staatskasse vertreten

4.1.1  

durch den Bezirksrevisor bei dem Landgericht (Amtsgericht), wenn die Vergütung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts oder Landgerichts festgesetzt worden ist;

4.1.2  

im Übrigen durch den Bezirksrevisor bei dem Oberlandesgericht.

4.2  

Der Bezirksrevisor prüft die Festsetzungen anhand der Sachakten stichprobenweise.

4.3  

Der dem Bezirksrevisor vorgesetzte Präsident kann, wenn eine Verzögerung der Auszahlung nicht zu befürchten ist, unter näherer Regelung des Verfahrens bestimmen, dass durch den Bezirksrevisor einzelne Festsetzungen vor Erteilung der Auszahlungsanordnung zu prüfen sind.

4.4  

Die Prüfungsbemerkungen der Rechnungsprüfungsbehörden zu Belegen über festgesetzte Vergütungen der Rechtsanwälte sind dem Bezirksrevisor zuzuleiten, der die Erledigung veranlasst. Der Bezirksrevisor überwacht die Erledigung anhand einer Liste oder aufgrund von Vermerken zu Sammelakten.

5.   Zu Abschnitt II Teil B Nr. 1

5.1  

Für den Antrag auf Festsetzung der Vergütung des Rechtsanwalts für die Beratungshilfe und die Entscheidung über den Antrag ist der Vordruck AVR 71 festgestellt, der jedoch nicht mehr zwingend zu verwenden ist.

5.2  

Nrn. 3 und 4 gelten sinngemäß.