Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2007
Gesamtansicht
Vorheriges Dokument (inaktiv)
Nächstes Dokument (inaktiv)

3032-J

Ausführung der Bundesrechtsanwaltsordnung

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz
vom 26. Juli 2007, Az. 31170 - IV - 3599/07

(JMBl. S. 71)

1.   Allgemeines

Mit dem zum 1. Juni 2007 in Kraft getretenen Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26. März 2007 (BGBl I S. 358) wurden alle im Zusammenhang mit der Zulassung sowie der Rücknahme und dem Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft stehenden Aufgaben und Befugnisse einschließlich der Vereidigung und der Führung des Rechtsanwaltsverzeichnisses unmittelbar auf die Rechtsanwaltskammern übertragen. Damit entfällt eine Mitwirkung der Justizverwaltung in diesen Angelegenheiten.

2.   Bayerischer Anwaltsgerichtshof und Anwaltsgerichte

2.1  

Der bei dem Oberlandesgericht München für die Bezirke der Oberlandesgerichte München, Nürnberg und Bamberg errichtete Anwaltsgerichtshof führt die Bezeichnung „Bayerischer Anwaltsgerichtshof“.

2.2  

Die Zahl der Senate bei dem Bayerischen Anwaltsgerichtshof wird auf fünf festgesetzt (§ 101 Abs. 2 BRAO).

2.3  

Die erforderlichen Bürokräfte und Räume für die Geschäftsstelle des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs sowie die Mittel für den sonstigen sächlichen Bedarf stellt der Präsident des Oberlandesgerichts München zur Verfügung.

2.4  

Die in München, Nürnberg und Bamberg errichteten Anwaltsgerichte führen die Bezeichnung „Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer München (oder Nürnberg oder Bamberg)“.

2.5  

Die Zahl der Kammern bei dem Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer München wird auf vier, die Zahl der Kammern bei den Anwaltsgerichten für die Bezirke der Rechtsanwaltskammern Nürnberg und Bamberg wird auf je zwei festgesetzt (§ 92 Abs. 2 BRAO).

2.6  

Für die Geschäftsstellen der Anwaltsgerichte gilt § 98 Abs. 1 bis 3 BRAO.

2.7  

Das allgemeine Dienstalter der Mitglieder des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs und der Mitglieder der Anwaltsgerichte richtet sich nach dem Tag ihrer erstmaligen Bestellung zu Mitgliedern des betreffenden Gerichts.

3.   Anwaltsgerichtliche Verfahren

3.1  

Der Generalstaatsanwalt teilt dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer mit:

3.1.1  

die Anschuldigungsschrift und den Antrag auf Verhängung eines Berufs- oder Vertretungsverbots,

3.1.2  

den Beschluss über die Verhängung eines Berufs- oder Vertretungsverbots und hierzu ergehende weitere Entscheidungen in beglaubigter Abschrift,

3.1.3  

die die Instanz oder das Verfahren abschließenden Entscheidungen. Bei der Mitteilung einer mit Rechtsmitteln anfechtbaren Entscheidung ist zugleich anzugeben, ob und gegebenenfalls seit wann diese rechtskräftig oder mit dem zulässigen Rechtsmittel angefochten ist.

3.2  

Abweichend von den vorstehenden Vorschriften sind die Mitteilungen auch an das Staatsministerium der Justiz zu richten, wenn dem anwaltsgerichtlichen Verfahren ein besonderes öffentliches Interesse zukommt oder die Angelegenheit grundsätzliche Bedeutung hat.

4.   Schlussbestimmungen

4.1  

Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 2007 in Kraft.

4.2  

Mit Ablauf des 31. August 2007 tritt die Bekanntmachung zur Ausführung der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 15. Dezember 1999 (JMBl 2000 S. 4), geändert mit Bekanntmachung vom 15. Juni 2001 (JMBl S. 114), außer Kraft.