Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2007

2.   Bayerischer Anwaltsgerichtshof und Anwaltsgerichte

2.1  

Der bei dem Oberlandesgericht München für die Bezirke der Oberlandesgerichte München, Nürnberg und Bamberg errichtete Anwaltsgerichtshof führt die Bezeichnung „Bayerischer Anwaltsgerichtshof“.

2.2  

Die Zahl der Senate bei dem Bayerischen Anwaltsgerichtshof wird auf fünf festgesetzt (§ 101 Abs. 2 BRAO).

2.3  

Die erforderlichen Bürokräfte und Räume für die Geschäftsstelle des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs sowie die Mittel für den sonstigen sächlichen Bedarf stellt der Präsident des Oberlandesgerichts München zur Verfügung.

2.4  

Die in München, Nürnberg und Bamberg errichteten Anwaltsgerichte führen die Bezeichnung „Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer München (oder Nürnberg oder Bamberg)“.

2.5  

Die Zahl der Kammern bei dem Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer München wird auf vier, die Zahl der Kammern bei den Anwaltsgerichten für die Bezirke der Rechtsanwaltskammern Nürnberg und Bamberg wird auf je zwei festgesetzt (§ 92 Abs. 2 BRAO).

2.6  

Für die Geschäftsstellen der Anwaltsgerichte gilt § 98 Abs. 1 bis 3 BRAO.

2.7  

Das allgemeine Dienstalter der Mitglieder des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs und der Mitglieder der Anwaltsgerichte richtet sich nach dem Tag ihrer erstmaligen Bestellung zu Mitgliedern des betreffenden Gerichts.