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Text gilt ab: 30.09.2009

1. Veröffentlichung gerichtlicher Bekanntmachungen

Für die Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachungen bestimmt der Behördenleiter jedes Gerichts ein geeignetes öffentliches Blatt. Hierbei sind die im Bezirk des Gerichts am meisten verbreiteten Blätter zu berücksichtigen. Die Bestimmung ist durch Anschlag an die Gerichtstafel öffentlich bekannt zu machen.