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Text gilt ab: 01.10.2007
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1.2 

zweiter Abschnitt der Prüfung für den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin/des pharmazeutisch-technischen Assistenten oder dessen Wiederholung
die oder der Vorsitzende
2,50 €
die Fachprüferinnen und Fachprüfer zusammen
20,00 €
jedoch je Fachprüferin/Fachprüfer nicht mehr als 10,00 €
für die Niederschrift
1,00 €
2.
Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sowie die mit den Verwaltungsaufgaben und mit den Schreibarbeiten betrauten Personen erhalten Reisekostenvergütung nach den für sie im Hauptamt geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften. Mitglieder der Prüfungsausschüsse, die nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, erhalten Reisekostenvergütung wie Beamte der Besoldungsgruppe A 13.
3.
Die Regierung setzt das Entgelt fest und ordnet die Auszahlung an.
4.
Die Bekanntmachung ergeht im Einvernehmen mit den Staatsministerien der Finanzen und des Innern. Sie tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2007 in Kraft. Gleichzeitig wird die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz vom 3. Dezember 2001 (AllMBl S. 862), geändert durch Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (AllMBl S. 255), aufgehoben.
Gernbauer
Ministerialdirektorin