Text gilt ab: 26.11.2020
Fassung: 02.10.2007
§ 9
(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands und kann Richtlinien für die Geschäftsführung beschließen.
(2) Der Verwaltungsrat beschließt über
a)
die Bestellung des Vorstands einschließlich Bestellung des Vorstandsvorsitzenden,
b)
Personalangelegenheiten der Vorstandsmitglieder,
c)
grundsätzliche Personalangelegenheiten,
d)
Grundsätze zur Vergütung der Beschäftigten und den Erlass von Vergütungsrichtlinien,
e)
die Aufgaben- und Entwicklungsplanung für die AKDB und ihre Unternehmen,
f)
den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten oder Rechten an Grundstücken,
g)
die Grundsätze der Aufbauorganisation der AKDB,
h)
die Errichtung oder Schließung von Geschäftsstellen der AKDB,
i)
Grundsätze zur Errichtung von oder Beteiligung an Unternehmen in Privatrechtsform und zu deren Beendigung.
(3) Der Verwaltungsrat kann Angelegenheiten, zu deren Behandlung die Hauptversammlung zuständig ist, vorberaten und Entscheidungsempfehlungen geben.